Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mönchengladbach v. 08.10.2015: Kleine Benzinklausel: Gebrauch eines Fahrzeugs beim manuellen Fortbewegen eines nicht fahrbereiten Pkw




Das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 08.10.2015 - 29 C 905/15) hat entschieden:

   Die sog. kleine Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung schließt die Haftung für Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Von dem Begriff des Gebrauchs sind jedenfalls all solche Risiken umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Dazu gehört auch das manuelle Fortbewegen eines nicht mehr fahrbereiten Pkw im öffentlichen Straßenraum, um ihn zwecks Reparatur oder Entsorgung abholen zu lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel
und
Die sog. „Kleine Benzinklausel“


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag auf Zahlung von 3.000,00 EUR.

Die Einstandspflicht der Beklagten scheitert an der in Ziffer 3.1 der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren enthaltenen sog. kleinen Benzinklausel. Nach dieser Vorschrift ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflicht ausgenommen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind im Streitfall erfüllt.

Hinsichtlich des Begriffs des Gebrauchs deckt sich die kleine Benzinklausel mit der Formulierung in § 1 PflVG, welcher die gesetzliche Verpflichtung des Halters regelt, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen. Sie wurde ursprünglich konzipiert um eine Abgrenzung zu ermöglichen zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich der Kfz-Haftpflicht einerseits und der Privathaftpflicht andererseits. Überschneidungen und Deckungslücken sollten hierdurch vermieden werden; sie lassen sich jedoch nicht immer gänzlich vermeiden, etwa dann, wenn entgegen § 1 PflVG keine Kfz-Haftpflicht bestand oder die Kfz-Haftpflicht aus anderen Gründen eine Eintrittspflicht verneint.

Wenngleich Ausnahmetatbestände nach den allgemeinen Regeln eng auszulegen ist, darf dies bezogen auf die kleine Benzinklausel nicht zu einer unbilligen Verlagerung des von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassten Risikos in den sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung führen. Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Halten und Besitzen eines Kfz als dessen Gebrauch im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Von dem Begriff des Gebrauchs sind jedoch jedenfalls all solche Risiken umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Auch ist der Begriff des Gebrauchs nicht mit dem Begriff des "Betriebs" in § 7 StVG gleichzusetzen.

Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend von einem durch den Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schaden auszugehen. Der Kläger hat seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegt. Dass ein Fahrzeug (vorübergehend oder endgültig) nicht fahrbereit ist und an den Straßenrand geschoben werden muss, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden kann, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Kommt es beim manuellen Fortbewegen des nicht mehr fahrbereiten Pkw aufgrund der Schwergängigkeit der Lenkung oder ähnlichem zu einer Kollision, verwirklicht sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt über einen Motor verfügte oder aus anderen Gründen nicht betriebsbereit war. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zugelassen oder versichert war.

Mangels begründeter Hauptforderung kann der Kläger von der Beklagten auch nicht Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR sowie die Zahlung von Zinsen verlangen.

Der Hilfsantrag des Klägers ist mangels hinreichender Bestimmtheit der beantragten Leistung unzulässig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.000,00 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach/j2015/29_C_905_15_Urteil_20151008.html - DE:AGMG1:2015:1008.29C905.15.00

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