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§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte "Mischfälle" anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt. (Leitsätze des Gerichts) |