Das Verkehrslexikon

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Verbüßung mehrerer Fahrverbote

Verbüßung mehrerer Fahrverbote




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Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Fahrverbot - Verbüßung / Vollstreckung

Zur Berechnung der Fahrverbotsfrist

Geltung des Fahrverbots nur im Inland - Ablieferung des Internationalen Führerscheins

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in der Regel auf ein Fahrverbot anzurechnen.

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Allgemeines:


BayObLG v. 20.07.1993:
Wird der Ausspruch über ein Fahrverbot während der Zeit rechtskräftig, in der der Führerschein des Betroffenen wegen eines anderen Fahrverbots amtlich verwahrt ist, so beginnt die Verbotsfrist zu diesem Zeitpunkt.

AG Liebenwerda v. 30.09.2002:
Mehrere zeitgleich rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern - auch bei Nichtvorliegen von § 25 Abs. 2a StVG - stets nacheinander zu vollstrecken. Nur diese Auslegung entspricht dem Gleichheits- und Rechtsstaatgebot.

AG Stuttgart v. 16.02.2006:
Mehrere gleichzeitig rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern - auch bei Nichtvorliegen von § 25 II a StVG - stets nacheinander zu vollstrecken. Eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote würde dem von § 25 StVG angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- bzw. Besinnungsmaßnahme zuwiderlaufen.

AG Viechtach v. 09.08.2007:
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen einen Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Ist nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt worden, ist zweite Fahrverbot im Anschluss an das zunächst verhängte Fahrverbot zu berechnen.

LG Regensburg v. 15.01.2008:
Nach Absatz III des § 44 StGB berechnet sich die Verbotsfrist ab dem Tag, an dem der Führerschein amtlich in Verwahrung genommen wird. Hier wurde der Führerschein bereits am 16.09.2007 amtlich in Verwahrung genommen. Dass die Berechnung der Verbotsfrist anders zu erfolgen habe, wenn der Führerschein bereits in anderer Sache in amtliche Verwahrung gelangt ist, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch der Sinn der Vorschrift spricht gegen die Annahme der Gegenmeinung.




AG Viechtach v. 04.03.2008:
Durch § 25 Abs. 2a S. 2 StVG sollen durch die Privilegierung entstehende Missbrauchsgefahren ausgeglichen werden. Diese Gefahr der Zusammenlegung von mehreren Verfahren ist bereits bei Verhängung eines privilegierten Fahrverbotes mit Schonfrist gem. § 25 Abs. 2a S. 1 StVG gegeben. Würde § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht angewendet, würde der verfolgungswürdigere Verkehrssünder unbillig bessergestellt. Durch den nacheinander Vollzug von zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a StVG und § 25 Abs. 2 StVG kann zwar in Einzelfällen der weniger hartnäckige Verkehrssünder (Ersttäter) schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen den zwei Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder sogar § 44 StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind. Diese Konsequenz ist aber noch als sachgerecht bzw. folgerichtig zu betrachten. Diese Argumentation ist ebenso auf die sogenannten Mischfällen zu übertragen, sodass auch hier keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt.

AG Waiblingen v. 09.01.2009:
Werden zwei Bußgeldbescheide mit Fahrverboten gleichzeitig rechtskräftig, so sind die beiden Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, wobei es naheliegt mit dem älteren Bußgeldbescheid zu beginnen. Eine gleichzeitige Vollstreckung kommt nicht in Betracht.

AG Cottbus v. 14.07.2009:
§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG ist nicht anwendbar, wenn dem Betroffenen keine 4-Monats-Schonfrist eingeräumt wurde, da dieser nach der Gesetzesbegründung allein in den Fällen, in denen der Betroffene den Beginn des rechtskräftig verhängten Fahrverbots selbst bestimmen kann, Missbrauch dadurch verhindern soll, dass der Betroffene mehrere Fahrverbote zusammenlegt. Wird durch den Bußgeldbescheid aber bestimmt, dass das Fahrverbot ab Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt, ist die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote möglich.

AG Bremen v. 20.08.2010:
Tritt während der laufenden Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ein weiteres rechtskräftiges Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG oder nach § 44 Abs. 1 StGB hinzu, so werden ab Rechtskraft der zweiten Entscheidung beide Fahrverbote parallel vollstreckt.



AG Bielefeld v. 25.03.2011:
§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG regelt in einem Fall der "Viermonatsfrist" gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVO, dass, wenn gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind. Bei Mischfällen, in denen ein Fahrverbot mit Schonfrist und eines ohne Schonfrist vorliegen, ist die Parallelvollstreckung unzulässig; beide Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken.

AG Viechtach v. 14.10.2011:
Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt.

AG Backnang v. 31.01.2012:
Zwar sieht § 25 Abs. 2a S. 2 StVG für Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die Vier-Monatsfrist eingeräumt wurde vor, dass diese hintereinander zu vollstrecken sind; eine solche ausdrückliche Regelung gibt es aber für den Fall von Fahrverboten, die mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam werden, nicht. Daher verbleibt es bei der Grundregel, dass das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird, § 25 Abs. 2 StVG. Zwei sich überschneidende Fahrverbote ohne Vier-Monatsfrist sind daher zeitlich nebeneinander zu vollstrecken.

OLG Hamm v 08.10.2015:
§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte "Mischfälle" anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

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