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Wird jemand durch das eigene Kraftfahrzeug geschädigt, so stehen ihm keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung zu, da der Halter vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung nicht erfasst ist. Halter ist, wer das Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Verfügt eine Mitfahrerin nicht über einen Motorradführerschein und hat sie keine tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Motorrads zu bestimmen, ist sie nicht als Mithalterin anzusehen und hat somit einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus Gefährdungshaftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |