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Landgericht Köln v. 07.10.2015: Anspruch auf Verdienstausfall nach Motorradunfall: Mitfahrerin war nicht Mithalterin des Motorrads




Das Landgericht Köln (Urteil vom 07.10.2015 - 2 O 277/14) hat entschieden:

   Wird jemand durch das eigene Kraftfahrzeug geschädigt, so stehen ihm keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung zu, da der Halter vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung nicht erfasst ist. Halter ist, wer das Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Verfügt eine Mitfahrerin nicht über einen Motorradführerschein und hat sie keine tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Motorrads zu bestimmen, ist sie nicht als Mithalterin anzusehen und hat somit einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus Gefährdungshaftung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 - 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte D & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:


Der Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt; der Klageantrag zu 2 ist begründet.

1. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.

Die Klägerin wurde beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrads körperlich verletzt und hierdurch erwerbsunfähig. Sie kann daher von der Beklagten den Ersatz des hieraus entstehenden Vermögensschadens verlangen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin Mithalterin des Motorrads gewesen wäre. Wird jemand durch das eigene Kraftfahrzeug geschädigt, so stehen ihm keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung zu. Nach der Schutzrichtung der Gefährdungshaftung sollen andere vor den vom Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgehenden Gefahren geschützt werden. Der Halter, der das Fahrzeug selbst in den Verkehr gebracht und damit eine Gefahrenquelle geschaffen hat, ist vom Schutzzweck nicht erfasst (Lemcke, zfs 2002, 318, 327; Garbe/Hagedorn, JuS 2004, 287, 290).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass allein der Ehemann der Klägerin Halter des Motorrads und diese nicht Mithalterin war.

Halter ist, wer das Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3, Rn 258). "Für eigene Rechnung" bedeutet, dass der Halter die Kosten des Betriebs bestreitet. Das Merkmal ist schon dann erfüllt, wenn wenigstens ein Teil der Kosten bestritten wird. Beim Eigentümer liegt es stets vor, weil ihn die Wertminderung des Fahrzeugs trifft (Greger/Zwickel, aaO, Rn 261). Verfügungsgewalt meint die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Fahrzeugs zu bestimmen (Greger/Zwickel, aaO, Rn 263).

Diese Merkmale können auf mehrere Personen zutreffen; jede von ihnen ist dann Mithalter (Greger/Zwickel, aaO, Rn 270).

Vorliegend spricht die - unbestrittene - Tatsache, dass die Klägerin nicht über einen Motorradführerschein verfügte, dafür, dass nicht sie, sondern nur ihr Ehemann, der Zeuge C, die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Einsatz des Motorrads zu bestimmen, so dass nur er Verfügungsgewalt hatte und demnach allein Halter war.

Nach der detaillierten, in sich widerspruchsfreien und auf Nachfragen konstanten Aussage des Zeugen C steht zudem fest, dass dieser das Motorrad aus eigenen Mitteln angeschafft hatte und auch aus eigenen Mitteln unterhielt. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, es sei schon immer sein Traum gewesen, eine Harley Davidson zu besitzen; es sei sein "Spielzeug" gewesen.

Zudem steht aufgrund der glaubhaften Aussage auch fest, dass die Klägerin nicht die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Einsatz des Fahrzeugs zu bestimmen. Das wäre in Betracht gekommen, wenn die Fahrt, in deren Verlauf der Unfall geschah, einem gemeinsamen Einkauf der Eheleute gedient hätte. So ist es jedoch nicht gewesen; es handelte sich um eine Ausflugsfahrt, an deren Ende noch ein - kleinerer - Einkauf von Lebensmitteln stand, die sofort benötigt wurden. Allein aus Gründen der Praktikabilität wurde dieser Einkauf mit dem Motorrad erledigt.

2. Der Anspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Es liegt keine höhere Gewalt vor. Es fehlt schon am Merkmal des betriebsfremden Ereignisses. Der Fahrer des Pkw, der den Unfall herbeigeführt hat, hat nicht von außen in den Verkehrsablauf eingegriffen, sondern war selbst Verkehrsteilnehmer. Dass er sich grob über zentrale Verkehrsregeln hinwegsetzte, ändert daran nichts.

3. Es kommt nicht darauf an, ob der Unfall für den Ehemann der Klägerin unabwendbar war. Diese Frage stellt sich gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zum Halter des unfallgegnerischen Pkw. Im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu dieser gilt nur § 7 StVG, der Unabwendbarkeit nicht kennt.

4. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Unfall erwerbstätig war und nun dauerhaft erwerbsunfähig ist, steht dem Grunde nach fest, dass sie einen Erwerbsausfallschaden erlitten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und auch unabhängig davon, ob sie sich diese anrechnen lassen muss. Denn jedenfalls deckt eine solche Rente nicht den vollen Schaden ab.

Soweit die Beklagte die Höhe des ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens der Jahre 2010 - 2013 bestreitet (S. 9 der Klageerwiderung), ist dies angesichts der detaillierten Darlegung der hypothetischen Gehaltsentwicklung durch die ehemalige Arbeitgeberin (K 6, Bl. 40) unbeachtlich.

5. Ebenso steht fest, dass der Klägerin auch für die Zeit nach 2013 ein solcher Verdienstausfall entsteht, denn sie ist so schwer verletzt, dass sie nie wieder erwerbstätig sein wird.

6. Die Klägerin hat ihre Anspruchsberechtigung nicht verloren, soweit sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) erhalten hat. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X scheitert am Familienprivileg des Absatzes 6 der Vorschrift. "Schädiger" im Sinne der Vorschrift ist auch derjenige, der nur aus der Betriebsgefahr haftet, also ohne eigenes Verschulden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht den Sinn der Vorschrift darin, den Familienfrieden zu erhalten, wenn der Schädiger nur fahrlässig gehandelt habe (BGH v. 28.6.2011 - VI ZR 194/10, Rn 10; BGH v. 5.2.2013 - VI ZR 274/12, Rn 10). Das gilt aber erst recht, wenn er nicht einmal fahrlässig handelte, sondern lediglich durch den Betrieb des Fahrzeugs einen Mitverursachungsbeitrag geleistet hat.

7. Die Klägerin muss sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

Voraussetzung eines Vorteilsausgleichs ist, dass das Schadenereignis den Vorteil adäquat verursacht hat und zwischen dem schädigenden und dem vorteilverursachenden Ereignis Identität besteht (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn 35). Hier liegt diese Identität vor: Der Unfall, der zur Körperverletzung und damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit führte, hat sowohl den Erwerbsausfallschaden als auch die Rente adäquat verursacht.

Weitere Voraussetzung des Vorteilsausgleichs ist aber, dass dieser den Schädiger nicht unbillig entlastet (Küppersbusch, aaO).

Hieran scheitert der Vorteilsausgleich vorliegend. Denn Leistungen aufgrund kollektiver Schadenvorsorge entlasten den Schädiger - wenn die Forderung nicht übergeht - nur in Ausnahmefällen nicht unbillig (Küppersbusch, aaO, Rn 36 aE). Ein solcher Ausnahmefall ist die vorgezogene Altersrente, weil sie nicht zum Ausgleich der Unfallfolgen, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird (Küppersbusch, Rn 92). Vorliegend steht indes nicht eine vorgezogene Altersrente in Rede, sondern eine Erwerbsunfähigkeitsrente; diese wird zum Ausgleich der Unfallfolgen gezahlt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2015/2_O_277_14_Urteil_20151007.html - DE:LGK:2015:1007.2O277.14.00

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