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Ein Betroffener oder sein Verteidiger hat im Rahmen des Grundsatzes des fairen Verfahrens einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten digitalen Messdatei (Rohmessdaten) einer Geschwindigkeitsmessung im gerätespezifischen und unverschlüsselten Format, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen zu können. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, da das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |