Landgericht Aachen v. 01.10.2015: Amtshaftung bei unzureichender Warnung vor gefährlicher Bodenwelle auf Autobahn für schnellfahrende Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit
Das Landgericht Aachen (Urteil vom 01.10.2015 - 12 O 87/15) hat entschieden:
Die straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde ist verpflichtet, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit von für sie gefährlichenBodenwellen zu warnen.
Das c M wird verurteilt, an den Kläger 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das c M weiter verpflichtet ist, dem Kläger den hälftigen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet oder erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O zu Schadennummer # in Anspruch genommen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander ausgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das c M vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe:
Die Parteien streiten um Amtshaftung wegen eines Unfalles, der sich am 6.10.2013 gegen 18:00 Uhr auf der Autobahn A 44 in Fahrtrichtung N kurz vor der Anschlussstelle U ereignete. Unstreitig befand sich an der Unfallstelle eine nahezu quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle, die eine Höhe von bis zu 18 cm aufwies. Bereits im Juni 2013 war ein Fahrzeugführer dort tödlich verunglückt, was dem beklagten Land bekannt war. Weiter hatte der Zeuge F bereits im Sommer 2013 der Autobahnmeisterei K Anzeige von der Bodenwelle gemacht.
Am 6.10.2013 befuhr der Zeuge T mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Ferrari Modena Spider die Bodenwelle und verunglückte. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug schwer beschädigt. Der Kaskoversicherer des Klägers glich den Sachschaden aus, allerdings unter Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 5.000,- €, die allein mit einem Rückstufungsschaden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Der Kläger behauptet, der Zeuge T sei an der Unfallstelle rund 200 km/h gefahren. Die Bodenwelle sei für den Fahrzeugführer nicht erkennbar gewesen. Eine Amtshaftung treffe das beklagten Land vor allem deshalb, weil den Behörden die verkehrsgefährdende Bodenwelle insbesondere durch den tödlich verlaufenden Verkehrsunfall von Juni 2013, aber auch durch die Anzeige F, bekannt war. Eine erhöhte Betriebsgefahr wegen Überschreitung der sog. Richtgeschwindigkeit von 130 km/h finde wegen der Amtspflichtverletzung des beklagten Landes zulasten des Klägers keine Berücksichtigung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das c M zu verurteilen, an den Kläger 5000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über das Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen und
festzustellen, dass das c M verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet hat bzw. erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O, Schadennummer: # in Anspruch genommen hat.
Das c M beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das c M ist der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung läge nicht vor. Die Bodenwelle sei bis zu dem tödlich verlaufenden Vorunfall im Juni 2013 bei den regelmäßigen Kontrollfahrten nicht auffällig gewesen. Bereits vor diesem Unfall sei eine Sanierung der Fahrbahndecke in Auftrag gegeben worden, in dessen Realisierung - unstreitig - die streitgegenständliche Bodenwelle nach dem Unfall beseitigt worden ist. Zwar habe die Polizei eine Warnbeschilderung an der Unfallstelle mit Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeschlagen. Nach einer Vermessung habe man aber die Bodenwelle als unkritisch angesehen.
Im übrigen sei das klägerische Fahrzeug mit seiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 293 km/h gefahren. Der Unfall beruhe in einem plötzlichen Verlust der aerodynamisch zu begründenden Bodenhaftung. Dem Fahrer sei die Bodenwelle bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Dr.-Ing. Q, von der J Aachen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unfallrekonstruktion. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.8.2015, Bl. 82 ff. GA sowie an Ordner der Anlagen, die der Sachverständige in dem Termin zu den Akten gereicht hat, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat in der Sache zur Hälfte Erfolg.
Dem Kläger steht aus §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB, Art, 34 Satz 1 GG, §§ 9 a, 43 StrWG NW ein Schadenersatzanspruch in Höhe der hälftigen Selbstbeteiligung zu. Das c M hat nach Ansicht des Gerichts seine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Dadurch hat der Kläger einen Schaden erlitten, für den aber auch der Kläger als Halter wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen dieselbe Verantwortung trägt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.