Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 01.10.2015: Kostenpflicht für Abschleppmaßnahme bei absolutem Haltverbot trotz Schwerbehindertenausweis




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 01.10.2015 - 20 K 5858/14) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ab. Eine Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) erfasst das Parken im absoluten Haltverbot nicht. Eine Umsetzung eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges kommt nur in Betracht, wenn sich in unmittelbarer Nähe (in Sichtweite) des bisherigen Standorts ein freier und zulässiger Parkplatz befindet; eine Prüfung weiter entfernter Behindertenparkplätze ist nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte


Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der nunmehr nur noch geltend gemachten Abschleppkosten in Gestalt der Verwahrkosten in Höhe von 14,28 Euro. Der Leistungsbescheid der Beklagte vom 22.09.2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 12.09.2014 gefertigten Fotos (Bl. 2 - 4 des Verwaltungsvorganges) und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.

Es ist darüber hinaus in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind, als an solche für den fließenden Verkehr.

Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Beschilderung bestehen danach hier auch in Ansehung der Höhe des hier maßgeblichen Haltverbotsschildes keine Bedenken. Dem ist auch der Kläger letztlich nicht mehr entgegen getreten.

Es sei hier zudem darauf hingewiesen, dass die Beklagte auf den - jährlich stattfindenden - Köln-Marathon ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 4) auch im unmittelbaren Umfeld des Abstellortes des klägerischen Fahrzeuges durch zusätzliche Hinweisschilder aufmerksam gemacht hat. Der Kläger selbst hat dazu angegeben, dass der Abstellort gerade mit Wissen um den bevorstehenden Marathon zur Vermeidung von Konfrontationen mit den Aufbauarbeiten in der Nähe des Domes gewählt worden sei.

Anders als im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, kam es im hier maßgeblichen Bereich der Gefahrenabwehr auch auf die Frage des Verschuldens nicht an.

Der Annahme eines Verkehrsverstoßes steht hier auch nicht das Vorhandensein einer Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) entgegen. Zwar wurden der Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung durch eine Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt, so u.a. die Erlaubnis zum Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden oder auch zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO). Das Parken im absoluten Haltverbot ist davon jedoch nicht mit erfasst.

Damit lag hier ein Verkehrsverstoß vor, der eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.

Das Abschleppen des Fahrzeuges wurde auch ermessensfehlerfrei angeordnet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar.

Die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten hat im vorliegenden Fall erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Sicherstellungsverfügung zeigt, dass sie die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick genommen hat (Verstoß gegen Zeichen 283, Sonderbeschilderung für den Marathon, Schwerbehindertenausweis lag aus, Behinderung der Aufbauarbeiten, s. dazu die Fotos im Verwaltungsvorgang). Sie hat außerdem versucht die Telefonnummer des Halters zu erhalten, um Abhilfe zu schaffen und die Möglichkeit einer Versetzung in den Blick genommen. Damit hat sie erkennbar in Betracht kommende Handlungsalternativen in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.

Die auf dieser Grundlage getroffene Abschleppanordnung war auch geeignet, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen.

Die Maßnahme war auch erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung.

Die Außendienstmitarbeiterin hat zunächst erfolglos versucht, eine Telefonnummer des Halters zu ermitteln, um durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme zeitnah Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus wurde durch die Außendienstmitarbeiterin vorliegend auch die Möglichkeit einer Umsetzung des Fahrzeuges als denkbares milderes Mittel zur Beseitigung der Störung geprüft und mit der "sichtbaren Nähe" ausgehend vom Abstellort des Fahrzeuges ein räumlicher Umkreis bzw. eine Umgebung in den Blick genommen, der dem entspricht, was nach ständiger Rechtsprechung räumlich im Rahmen der Prüfung der Umsetzungsmöglichkeit in den Blick zu nehmen ist.

Eine Umsetzung eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges kommt danach nur in Betracht, wenn sich in unmittelbarer Nähe (in Sichtweite) des bisherigen Standorts ein freier und zulässiger Parkplatz befindet,

Es spricht hier erkennbar nichts dafür, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der in die Überprüfung einer Versetzungsmöglichkeit einzubeziehende Umkreis hätte weiter gezogen werden müssen.

Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sichtbereich vollständig von der - für den Zielbereich des Marathons - eingerichteten Haltverbotszone umfasst war und damit Umsetzungsmöglichkeiten hier deshalb tatsächlich nicht vorhanden waren.

Denn aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr kann von den Außendienstmitarbeitern nicht verlangt werden, die Umgebung weiträumiger nach einem freien und zulässigen Parkplatz abzusuchen. Die Beseitigung der Störung würde dann infolge einer Suche mit ungewissem Ausgang auf unabsehbare Zeit verzögert. Dies gilt insbesondere im Umfeld einer Großveranstaltung, wie vorliegend dem Köln-Marathon, die den ohnehin schon gegebenen hohen Parkdruck in der Kölner Innenstadt massiv erhöht haben dürfte.

Nichts anderes gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fahrzeug des Klägers ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine sogenannte Blaue Parkkarte auslag. Die Außendienstmitarbeiterin war danach hier insbesondere nicht verpflichtet zu überprüfen, ob außerhalb des Nahbereichs liegende Behindertenparkplätze bzw. sonstige freie und zulässige Parkplätze zur Umsetzung zur Verfügung standen. Denn es ist für die Mitarbeiter vor Ort weder erkennbar, welche Beeinträchtigungen infolge einer Schwerbehinderung im Einzelfall vorliegen, noch kann beurteilt werden, ob es infolge der Schwerbehinderung für den Betroffenen tatsächlich einfacher - und damit tatsächlich eine mildere Maßnahme - ist, einen weiter entfernt liegenden Parkplatz zu erreichen, als den Verwahrplatz des Abschleppunternehmers, so dass gerade unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung durch eine Versetzung außerhalb des Sichtbereichs keine offenkundige Erleichterung geschaffen würde. Das Vorbringen des Klägers zu einer anzunehmenden maximal zumutbaren Gehstrecke von 100 Metern ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch vermag es eine andere Beurteilung zu begründen.

Ein Anspruch des Betroffenen aufgrund einer Behinderung kostenmäßig besser gestellt zu werden als der Nichtbehinderte, besteht im Übrigen insoweit nicht, so dass der Umstand, dass bei einer Abschleppmaßnahme zusätzlich zu den reinen Verbringungskosten immer auch Kosten für die Verwahrung des Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmers (für mindestens einen Tag) anfallen, insoweit keine Rolle spielen kann.

Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis standen. Die Abschleppmaßnahme belastet den Kläger lediglich mit Kosten von insgesamt 192,78 Euro, wovon die hier noch allein streitigen 14,28 Euro auf die Verwahrung des Fahrzeuges entfallen. Die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für Aufbauarbeiten und die Durchführung der Laufveranstaltung zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug lag hier auch eine konkrete Behinderung vor.

Zwar ist bedingt durch den nichtklappbaren Rollstuhl der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall eine besondere Erschwernis eingetreten, da nach dem Vorbringen des Klägers in den späten Abendstunden des 12.09.2014 kein Taxi zu bekommen war, das sie mit diesem Rollstuhl hätte befördern können. Diese Folge war jedoch von der Beklagten weder bezweckt noch absehbar und kann daher keinen Einfluss auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme haben.

Die Inanspruchnahme des Klägers als Halter des Fahrzeuges war hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Halter des Fahrzeuges ist der Kläger als Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW anzusehen. Dem ist der Kläger auch nicht entgegen getreten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau habe das Fahrzeug geparkt, so dass diese hier Handlungsstörerin im Sinne von § 17 OBG NRW wäre. Da der entsprechende Hinweis jedoch erst nach Erlass des Leistungsbescheides erfolgte und die Fahrerin der Beklagten zuvor nicht positiv bekannt war, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers hier unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_5858_14_Urteil_20151001.html - DE:VGK:2015:1001.20K5858.14.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum