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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ab. Eine Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) erfasst das Parken im absoluten Haltverbot nicht. Eine Umsetzung eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges kommt nur in Betracht, wenn sich in unmittelbarer Nähe (in Sichtweite) des bisherigen Standorts ein freier und zulässiger Parkplatz befindet; eine Prüfung weiter entfernter Behindertenparkplätze ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |