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Jeder Straßenbenutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Dem Zweiradfahrer obliegt es in besonderem Maße, sich auf die sich aus Straßenbahnschienen ergebenden Gefahren einzustellen, da diese Gefahren (geringere Haftfähigkeit, Rutschgefahr, Verlust der Lenkfähigkeit) bekannt sind oder bekannt sein müssen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Schienen keine unvorhersehbare Gefahr darstellen und dem Fahrer der Kreuzungsbereich sowie die Gefahren bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |