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1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. "wildes Plakatieren" verschandelt oder verschmutzt wird. 2. Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden. (Leitsätze des Gerichts) |