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Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung ist und künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang aber noch ungewiss sind; sie muss nicht in eine Leistungsklage umgestellt werden, wenn der Schaden im Verlauf des Prozesses bezifferbar wird. Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs nicht gebunden, wenn deren Würdigung einer an der allgemeinen Lebenserfahrung ausgerichteten Überprüfung nicht standhält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |