|
Der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO ist auch für weitergehende Unfallfolgen anzuwenden, wenn eine unfallbedingte Primärverletzung feststeht. Tatrichterliche Feststellungen zu ärztlichen Diagnosen dürfen nicht ohne sachliche Grundlage als nur auf subjektiven Angaben beruhend abgetan werden. Beweisantritte dürfen nicht ohne Darlegung hinreichender eigener Sachkunde als ungeeignet übergangen werden, und das rechtliche Gehör ist zu wahren, wenn Sachverständigenausführungen neue Gesichtspunkte enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |