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Landgericht Essen v. 11.09.2015: Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen: Kein Anscheinsbeweis ohne Nachweis einer tatsächlichen Kollision




Das Landgericht Essen (Urteil vom 11.09.2015 - 3 O 231/14) hat entschieden:

   Voraussetzung für das Greifen des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall ist, dass es zwischen den beteiligten Kraftfahrzeugen tatsächlich zu einer unfallbedingten Berührung gekommen ist. Steht nicht fest, dass es überhaupt zu einem Auffahrunfall kam, greift der Anscheinsbeweis nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Auffahrunfälle allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 29.07.2013 gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG. Zwar hat die Klägerin durch Vorlage von Zulassungspapieren und Versicherungsschein ihre Eigentümerstellung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Doch hat sie nicht darzulegen vermocht, dass es zu einem schadensersatzpflichtigen Unfallgeschehen zwischen ihrem Pkw und dem des Versicherungsnehmers der Beklagten gekommen ist. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass derjenige, der mit seinem Kfz. auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehendes Kfz. auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NZV 1989, 105; OLG Hamm, NZV 1994, 229; OLG München, Urteil vom 25.10.2013, Az: 10 U 964/13).

Jedoch ist Voraussetzung für das Greifen eines solchen Anscheinsbeweises, dass es zwischen den beteiligten Kfz. tatsächlich auch zu einer unfallbedingten Berührung gekommen ist und insbesondere, dass das Beklagtenfahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Bereits dies hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend darzulegen vermocht. Zwar hat der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er mit dem Pkw der Klägerin an der Ampel gestanden habe und sodann ein Geräusch gehört habe. Danach habe er festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug auf seinen Wagen aufgefahren sei. Die Aussage des Zeugen B ist jedoch nicht geeignet, letzte Zweifel des Gerichts an der Unfallschilderung der Klägerin auszuräumen. Denn der Zeuge hat lediglich ein Geräusch gehört und das tatsächliche Unfallgeschehen weder gesehen, noch gespürt. Dass der Zeuge B von diesem behaupteten Unfallgeschehen lediglich ein Geräusch gehört haben will, ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar. Zudem hätte er aber, um die Zeugenaussage mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen, auch starke Bremsgeräusche hören müssen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung zwar möglich ist, jedoch nur, wenn man annimmt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten sein Fahrzeug kurz vor dem Zusammenstoß stark abgebremst hat. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Bremsvorgang selbst bei besonders niedrig unterstellter Fahrgeschwindigkeit des Versicherungsnehmers von nur 25 km/h erst knapp 9 m vor dem klägerischen PKW eingeleitet wurde. Ein starkes Abbremsen nur wenige Meter hinter dem eigenen PKW äußert sich aber auch akkustisch sehr eindrucksvoll. Hierzu hat der Zeuge jedoch trotz ausführlicher Befragung in seiner Muttersprache nicht ausgesagt.

Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist für den von der Klägerin zu führenden Vollbeweis nicht ergiebig. Denn der Sachverständige erachtet nur dann eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung für möglich, wenn der Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten stark abgebremst in den klägerischen Pkw hineingefahren ist. Somit setzt das Sachverständigengutachten eine Tatsache voraus, welche die beweisbelastete Klägerin letztendlich nicht zu beweisen vermag. Dass eine solche starke Abbremsung tatsächlich aber erfolgt ist, wird von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht nachgewiesen. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens fußt deswegen auf einer nicht bewiesenen Grundvoraussetzung und ist somit auch für den Nachweis eines tatsächlichen Auffahrunfalls, so wie von der Klägerin behauptet, nicht ergiebig. Da nicht feststeht, dass es überhaupt zu einem Auffahrunfall zwischen den Fahrzeugen am 29. Juli 2013 kam, greift auch nicht der die Klägerin begünstigende Anscheinsbeweis, der bei Auffahrunfällen dem Vorausfahrenden zugutekommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2015/3_O_231_14_Urteil_20150911.html - DE:LGE:2015:0911.3O231.14.00

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