|
Voraussetzung für das Greifen des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall ist, dass es zwischen den beteiligten Kraftfahrzeugen tatsächlich zu einer unfallbedingten Berührung gekommen ist. Steht nicht fest, dass es überhaupt zu einem Auffahrunfall kam, greift der Anscheinsbeweis nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |