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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes liegt vor, wenn die Fahrbahnoberfläche infolge sommerlicher Hitze weich und rutschig wird, weil der Straßenbelag nicht den üblichen Anforderungen genügt und nicht ausreichend verformungsstabil ist. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht, wenn an einer solchen Gefahrenstelle kein Gefahrenzeichen 101 mit Zusatzschild "Straßenschäden" aufgestellt ist, insbesondere wenn die Gefahr für Verkehrsteilnehmer wegen wechselnder Lichtverhältnisse nicht erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |