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Das Nachlieferungsbegehren eines Käufers beim PKW-Kauf kann gemäß § 439 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig anzusehen sein, wenn die Mängel ohne erhebliche Nachteile für den Käufer durch Reparatur behoben werden können und die Nachlieferung für den Verkäufer zu einem großen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB kann auch noch erhoben werden, wenn der Käufer bereits den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schäden am PKW durch Austausch von Verschleißteilen behoben werden können und keine Wertminderung eintritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |