Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bielefeld v. 03.09.2015: Zur Unverhältnismäßigkeit des Nachlieferungsbegehrens beim PKW-Kaufvertrag bei geringen Mängeln




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 03.09.2015 - 2 O 23/15) hat entschieden:

   Das Nachlieferungsbegehren eines Käufers beim PKW-Kauf kann gemäß § 439 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig anzusehen sein, wenn die Mängel ohne erhebliche Nachteile für den Käufer durch Reparatur behoben werden können und die Nachlieferung für den Verkäufer zu einem großen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB kann auch noch erhoben werden, wenn der Käufer bereits den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schäden am PKW durch Austausch von Verschleißteilen behoben werden können und keine Wertminderung eintritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Die Klägerin kann die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages nicht erfolgreich auf eine arglistige Täuschung durch die Beklagte stützen.

Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag dazu, dass auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Kenntnis bestand, dass an dem PKW die später festgestellten Schäden bestanden. Deshalb kommt es auch auf die späteren Untersuchungen und Erklärungen zu diesen Untersuchungen nicht an.

Das Begehren der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kann aber auch nicht auf Mängelgewährleistungsansprüche gestützt werden.

Grundsätzlich hat ein Käufer zwar das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Reparatur des Fahrzeuges. Eine Nachlieferung ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite im vorliegenden Fall nicht um einen Stückkauf handelt und zudem die Beklagtenseite auch nicht konkret dargelegt hat, dass ein entsprechendes Fahrzeug nicht mehr besorgt werden könnte.

Es kann auch offen bleiben, ob sich die Pflichtverletzung auf Beklagtenseite im vorliegenden Fall als nicht erheblich darstellt und deshalb eine Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB scheitern könnte.

Die Klägerin kann jedenfalls die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages nicht verlangen, da das von ihr geäußerte Nachlieferungsbegehren im vorliegenden Fall gemäß §§ 439 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig anzusehen ist und sich deshalb die Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin auf eine Nacherfüllung im Sinne einer Reparatur beschränken.

Die Beklagtenseite hat die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall erhoben. Die Erhebung der Einrede ist nach diesseitiger Auffassung entgegen der Darstellung der Klägerseite auch nicht ausgeschlossen, auch wenn die Klägerin bereits den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in der vom Kläger-Vertreter zitierten Urteil vom 28.06.2006 (7 U 235/05). Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann eine Einrede auch noch immer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dies wird auch vom Bundesgerichtshof in der Urteil vom 16.10.2013 (XVIII ZR 273/12) grundsätzlich so gesehen. Grundsätzlich ist es auch Aufgabe des Gerichtes bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu klären, ob der von einer Partei erklärte Rücktritt von einem Vertrag berechtigt ist oder nicht. Deshalb ist es das Risiko eines Klägers, ob die Gegenseite bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Einrede erhebt, die dem Begehren entgegensteht.

Die Einrede der Beklagtenseite ist auch gerechtfertigt.

Das Verlangen der Klägerin auf Nachlieferung eines "Neufahrzeuges" erscheint im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig.

Insoweit kommt es vor allem auf den Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und den Umstand an, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt daher vor, wenn der mit der Nacherfüllung erzielte Erfolg bei Berücksichtigung aller Einzelfallumstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der dafür erforderlichen Geldbeträge steht. Dies ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Käufers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht und daher das Nacherfüllungsverlangen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, Seite 777 ff. - Rd.Ziffer 19 - zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die Schäden am PKW können ohne Weiteres durch Austausch der Teile (Auspuff und Tank) behoben werden. Hinsichtlich des Auspuffes ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit ohnehin um ein Verschleißteil handelt, das im Laufe der Zeit voraussichtlich ausgetauscht werden muss. Auch der Tank ist ein Teil, das defekt werden kann und deshalb auch möglicherweise ausgetauscht werden muss. Eine Wertminderung tritt zudem entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren im vorliegenden Fall bei ordnungsgemäßer Reparatur nicht ein. Durch den Austausch des Auspuffes erhält die Klägerin zudem ein Neuteil.

Auf die Nacherfüllung in Form der Reparatur kann deshalb ohne (erhebliche) Nachteile für die Klägerin zurückgegriffen werden. Das Interesse der Klägerin an einer Nachlieferung statt Nacherfüllung durch Reparatur ist deshalb - objektiv - nur als gering zu bewerten.

Demgegenüber ist zu sehen, dass die Nachlieferung eines entsprechenden Fahrzeuges für die Beklagte zu einem großen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Denn das zurückzunehmende Fahrzeug der Klägerin könnte nur mit einem erheblichen Preisnachteil verkauft werden. Es ist gerichtsbekannt, dass Fahrzeuge bereits kurz nach der Zulassung einen erheblichen Preisverfall erleiden. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin bereits als zweite Halterin eingetreten ist, so dass das Fahrzeug mit zwei Haltervoreintragungen verkauft werden müsste. Das Gericht schätzt den Wertverfall deshalb auf mindestens ein Drittel des ursprünglichen Kaufpreises.

Auf der Grundlage dieser gesamten Umstände erscheint das Begehren der Klägerin auf Nachlieferung eines neuen Fahrzeuges als Verstoß gegen Treu und Glauben im oben dargestellten Sinne, so dass die Beklagte zu Recht diese Art der Nacherfüllung verweigert hat.

Der Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag ist deshalb nicht wirksam, mit der Folge, dass die Klage unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2015/2_O_23_15_Urteil_20150903.html - DE:LGBI:2015:0903.2O23.15.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum