|
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Unfallstelle um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, sodass die Verkehrsregelung 'rechts vor links' gilt. Da der Beklagte aus Sicht des Klägers von rechts kam, hat der Kläger und nicht der Beklagte eine Vorfahrtsverletzung begangen. Der Kläger hätte demnach die Vorfahrt achten müssen, also gemäß § 8 Abs. 2 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und ggf. anhalten müssen, insbesondere bei schlechter Einsehbarkeit der Einmündung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |