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Ein Anspruch auf Leistung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall umfasst grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten endet erst dort, wo auch dem Laien klar werden muss, dass diese unangemessen hoch sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich im Wege einer zeitaufwändigeren Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen; auch Nebenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern keine Doppelung vorliegt und die Höhe für den Laien nicht erkennbar überhöht ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |