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1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder auf die Ausführung des Auftrages zur Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist. 2. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Gespräche mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Rücknahme der von dieser eingelegten Berufung geführt worden sind. 3. Legt der Verteidiger gegen die Entscheidung gem. § 8 Abs. 3 StrEG sofortige Beschwerde ein, entsteht für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren keine besondere Gebühr. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG wird mit den Gebühren für das Strafverfahren abgegolten. (Leitsätze des Gerichts) |