|
Wird bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben und erweist sich dieses als mangelhaft (hier: Unfallfahrzeug entgegen der Vereinbarung der Unfallfreiheit), so schuldet der Käufer Gewährleistung. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, weil der Mangel (Unfallschaden) nicht beseitigt werden kann, kann der Verkäufer vom Vertrag über den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs zurücktreten und die Zahlung des gesamten Kaufpreises in bar verlangen. Die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt ist überschritten, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 5 % des vereinbarten Fahrzeugwertes überschreiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |