Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 31.08.2015: Zur Gewährleistung bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Wohnmobils (Unfallfahrzeug) und der Pflicht zur Barzahlung des Kaufpreises.




Das Landgericht Münster (Urteil vom 31.08.2015 - 012 O 90/15) hat entschieden:

   Wird bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben und erweist sich dieses als mangelhaft (hier: Unfallfahrzeug entgegen der Vereinbarung der Unfallfreiheit), so schuldet der Käufer Gewährleistung. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, weil der Mangel (Unfallschaden) nicht beseitigt werden kann, kann der Verkäufer vom Vertrag über den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs zurücktreten und die Zahlung des gesamten Kaufpreises in bar verlangen. Die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt ist überschritten, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 5 % des vereinbarten Fahrzeugwertes überschreiten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wohnmobil
und
Parken Wohnwagen Wohnmobil

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.900,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Concorde Carver 841 L Barversion Jubiläums Edition 2015, Diesel, 125 kW, Automatik, Fahrgestellnummer: ZCFC70C##########, inklusive Anhängerkupplung und umgebauter Gasanlage aus dem Wohnmobil des Beklagten Hymer Starline Baujahr 2013.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme dieser Leistung seit dem 31. Mai 2015 in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises für das Wohnmobil in Höhe von 176.900,- € verlangen.

1.

Im Hinblick auf den in bar zu entrichtenden Kaufpreisanteil ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Vertrag, den die Parteien im Januar 2015 abgeschlossen haben und nach dem der Beklagte 71.500,- € in bar zahlen sollte.

2.

Aber auch im Hinblick auf den verbleibenden Kaufpreisrest kann die Klägerin vom Beklagen Barzahlung verlangen.

a)

Mit der Inzahlunggabe des gebrauchten Wohnmobils haben die Parteien eine Ersetzungsbefugnis für den Beklagten vereinbart. Er hatte daher ursprünglich das Recht, den festgelegten Kaufpreisanteil (106.400,- €) an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) dadurch zu leisten, dass er der Klägerin sein Altfahrzeug (Hymer Starline Bj. 2013) übereignet.

b)

Die Frage, was passiert, wenn der hinzugebende Gegenstand mangelhaft ist, beantwortet § 365 BGB. Der Beklagte schuldete danach Gewährleistung für das Hymer Wohnmobil, welches er bei der Klägerin in Zahlung zu geben hatte.

Dass dieses Fahrzeug einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufweist, steht für die Kammer zweifelsfrei fest. Denn der aktuelle Zustand des Wohnmobils (Unfallfahrzeug) weicht von dem bei Vertragsschluss vereinbarten, wonach es unfallfrei sein sollte, ab. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und somit mangelhaft i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Die Gewährleistungsrechte sind entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht etwa auf einen verschwiegenen Totalschaden beschränkt. Die Vereinbarungen der Parteien enthalten in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen, so dass der Beklagte umfassende Gewährleistung für das Wohnmobil schuldete. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 46, 338) steht dem nicht entgegen. Die Zurückverweisung in diesem Fall erfolgte, weil das Berufungsgericht die Beweisaufnahme über eine streitige Tatsache (nämlich den vom damaligen Kläger behaupteten Totalschaden) verfahrensfehlerhaft unterlassen hatte. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch keine Aussage dazu getroffen, dass ein Neufahrzeugkäufer bei Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens nur für das (möglicherweise arglistige) Verschweigen eines Totalschadens hafte.

Als primäres Gewährleistungsrecht stand der Klägerin Nacherfüllung zu. Diese war jedoch, da sich die Kaufentscheidung bereits auf das dem Beklagten gehörende Wohnmobil konkretisiert hatte, nicht mehr möglich. Eine Nachbesserung schied ebenso aus, weil sich die mit dem Unfall verbundene Eigenschaft als Unfallwagen durch eine Nachbesserung nicht mehr beseitigen lässt. Somit war eine Nachbesserung des Beklagten unmöglich, weswegen die Klägerin gemäß § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag über den Ankauf des Wohnmobils Hymer zurücktreten konnte. Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist hier in dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung des Gesamtkaufpreises zu sehen (so auch LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 6 O 179/07).

Das Rücktrittsrecht ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist überschritten, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 5 % des vereinbarten Fahrzeugwertes überschreiten. Mit knapp 15 % liegen die Reparaturkosten hier deutlich über dieser Schwelle.

Als Rechtsfolge kann die Klägerin sogleich Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangen (vgl. BGH NJW 1967, 553; OLG Frankfurt/Main, NJW 1974, 1823).

3.

Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar. Zweifelhaft ist dies bereits deshalb, weil sich die Parteien hier um die Modalitäten der Inzahlungnahme des Wohnmobils streiten, welche Vertragsinhalt geworden war. Der Vertragsinhalt selbst kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein.

Unabhängig davon wäre § 313 BGB ohnehin nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das in den Risikobereich einer Partei fällt. Genau dies war hier jedoch der Fall. Der Beklagte durfte das Wohnmobil bis zur Übergabe an die Klägerin selbst nutzen; die Klägerin hatte während dieser Zeit keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf, welche Strecken der Beklagten mit dem Wohnmobil fährt oder wie risikoreich sein Fahrstil während dieser Zeit ist. Etwaige in diesem Zeitraum eintretende Störungen sind daher alleine dem Risikobereich des Beklagten zuzurechnen.

4.

Die Klägerin kann die Zahlung des Kaufpreises jedoch nur Zug um Zug gegen Erbringung der ihr obliegenden Gegenleistungen verlangen. Dies war zum einen die Übergabe und Übereignung des Wohnmobils an den Beklagten, zum anderen aber auch der Einbau einer Anhängerkupplung sowie der Umbau der Gasanlage aus dem gebrauchten Wohnmobil des Beklagten in das neu gekaufte Wohnmobil. Die letzten beiden Leistungen hat die Klägerin erst durch ihren Anwaltsschriftsatz vom 21. Mai 2015 angeboten, der am Folgetag beim Landgericht eingegangen und am 26. Mai 2015 an den Beklagten weitergeleitet worden ist. Bei üblichen Postlaufzeiten wird er diesen Schriftsatz am 30. Mai 2015 erhalten haben, so dass er sich - weil ein wörtliches Angebot der Klägerin ausreichte, § 295 BGB - erst seit dem 31. Mai 2015 in Zahlungsverzug befindet. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin war dies gesondert festzustellen; das Feststellungsinteresse ergibt sich aus den Privilegien in der Zwangsvollstreckung, §§ 756, 765 ZPO. Im Hinblick auf die Feststellung des früheren Verzugseintritts (bereits am 11. März 2015) war die Klage abzuweisen.

5.

Zinsen stehen der Klägerin nach Maßgabe der §§ 280, 286 BGB zu, jedoch erst ab Eintritt des Annahmeverzuges des Beklagten, mithin ab dem 31. Mai 2015. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Weil die Klage nur wegen eines verhältnismäßig geringen Teils abgewiesen worden ist und dadurch keine besonderen Kosten verursacht worden sind, trägt der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2015/012_O_90_15_Urteil_20150831.html - DE:LGMS:2015:0831.012O90.15.00

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