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Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr tritt im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG vollständig hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers zurück, wenn dieser unachtsam die Fahrbahn betritt und der Unfall für den motorisierten Verkehrsteilnehmer unabwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |