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Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG zur Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem, die das neue Recht auf bis zum 30. April 2014 begangene, aber erst ab dem 1. Mai 2014 gespeicherte Zuwiderhandlungen anwendet, ist verfassungsgemäß. Es liegt weder eine unzulässige echte Rückwirkung vor, da die Tatbestände bei Speicherung nach dem 1. Mai 2014 nicht als bereits abgeschlossen gelten, noch ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich, da der Vertrauensschutz wiederholt auffällig gewordener Verkehrsteilnehmer hinter dem Anliegen der Vereinfachung und Verbesserung der Verkehrssicherheit zurücksteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |