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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall ist abzuweisen, wenn feststeht, dass die geltend gemachten Schäden am klägerischen Fahrzeug Vorschäden sind und durch den aktuellen Kontakt der Fahrzeuge kein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Unerheblich ist dabei, ob es durch das Rollen des beklagten Fahrzeugs zu Kontaktspuren gekommen ist, wenn diese keine bezifferbaren Schäden verursachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |