Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bocholt v. 13.08.2015: Zur Berücksichtigung von Vorschäden bei einem Parkplatzunfall und der fehlenden Bezifferbarkeit neuer Schäden




Das Amtsgericht Bocholt (Urteil vom 13.08.2015 - 4 C 140/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall ist abzuweisen, wenn feststeht, dass die geltend gemachten Schäden am klägerischen Fahrzeug Vorschäden sind und durch den aktuellen Kontakt der Fahrzeuge kein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Unerheblich ist dabei, ob es durch das Rollen des beklagten Fahrzeugs zu Kontaktspuren gekommen ist, wenn diese keine bezifferbaren Schäden verursachen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Parkplatz-Unfälle


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor als Gesamtschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:


Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 07.02.2013 gegen 13:20 Uhr auf dem Parkplatz des X- Marktes an der -straße in B. ereignet hat. Unfallbeteiligt sind das klägerische Fahrzeug, ein VW Golf 3, Baujahr 1997, mit einer Laufleistung von 177.470 km und dem amtlichen Kennzeichen XX-YY-111 und das beklagte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB-222.

Der Unfallhergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin legt dar, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgem. auf dem Parkplatz abgestellt habe. Zum späteren Zeitpunkt sei dann das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hineingefahren. Durch die Kollision sei ein Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von 795,03 € brutto entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 693,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Mahnbescheidszustellung zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 74,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie legen dar, dass das Beklagtenfahrzeug wegen des Nichtanziehens der Handbremse losgerollt sei. Aufgrund des geringen Geschwindigkeitsniveaus sei es zu keiner Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen. Soweit dieses beschädigt sei, stamme dieses von vorangegangenen Unfallereignissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 02.06.2015 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug wegen Nichtanziehen der Feststellbremse gegen das klägerische Fahrzeug gerollt ist. Hierdurch ist es möglicherweise zu Kontaktspuren an der Rammleiste des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Demgegenüber ist die Deformation der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs nicht mit dem vorliegenden Unfall in Einklang zu bringen. Es handelt sich vielmehr um Vorschäden, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sind. Diese Vorschäden beziehen auch die Rammleiste mit ein. Aufgrund des Vorschadens ist am klägerischen Fahrzeug durch den Kontakt der Fahrzeuge kein bezifferbarer Schaden entstanden, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.

- F -

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_bocholt/j2015/4_C_140_14_Urteil_20150813.html - DE:AGBOH:2015:0813.4C140.14.00

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