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Der Kläger hat den Unfall allein verschuldet, da er mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärts fuhr und dabei sein Fahrzeug im Zusammenhang mit dem Einparkvorgang ausschwenkte. Er hätte vor der Durchführung des Manövers sicherstellen müssen, dass kein anderes Fahrzeug den Bereich passieren würde. Ein Verschulden des Beklagten war nicht feststellbar, da dieser keine kausale Ursache für den Unfall setzte und sich in einem normalen Verkehrsvorgang befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |