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Einem vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer kann trotz seiner deutlich überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit nicht die überwiegende Verantwortlichkeit für die Entstehung eines Kreuzungszusammenstoßes angelastet werden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt verletzt hat. Das Gewicht der Vorfahrtverletzung ist dabei größer zu bewerten als eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |