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Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO über den ausreichenden Seitenabstand ist anzuwenden, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer in einem Überholvorgang befindet, wobei eine Überholabsicht, eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder ein Fahrstreifenwechsel keine Voraussetzung sind. Der erforderliche Seitenabstand richtet sich nach der Lage des Einzelfalls, wobei bei einem Schneepflug im Einsatz mit plötzlichen kleinen Lenkbewegungen und einem stärkeren Ausschwenken des Schneeschildes gerechnet werden muss, was eine gesteigerte Gefahr darstellt und einen Mindestseitenabstand von jedenfalls 1 m erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |