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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |