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Nur eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Hat der Täter falsche Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um bei etwaigen polizeilichen Kontrollen einen Versicherungsschutz vorzutäuschen, so liegt ein einheitliches Urkundsdelikt vor, das mit weiteren während der Fahrten begangenen Delikten in Tateinheit steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |