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Das Bundespatentgericht hat ein europäisches Patent für eine Zielobjektpositionserfassungsvorrichtung und ein adaptives Geschwindigkeitssteuersystem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Klage war begründet, da der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ vorlag und sich die angegriffenen Patentansprüche als nicht patentfähig erwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |