Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.07.2015: Zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Ermittlungs- und Gutachterkosten bei Verdacht auf Versicherungsbetrug nach Verkehrsunfall




Das OLG Köln (Beschluss vom 13.07.2015 - 17 W 118/15) hat entschieden:

   Erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist und der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten zählt. Kosten für die Einschaltung einer Detektei können als erstattungsfähig angesehen werden, wenn ein konkreter Anfangsverdacht für einen Versicherungsbetrug besteht. Kosten für vorprozessual eingeholte Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, da es nicht den Parteien obliegt, die dem Gericht übertragene Beweiserhebung vorwegzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 19. Februar 2015 - 10 O 310/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2014 sind von dem Kläger an die Beklagte zu 2. 1.848,19 € nebst Zinsen aus 958,19 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26. November 2014 und aus 890,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. November 2014 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 2. zu 46 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.648,90 €

Gründe:


I.

Vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalls erhob der Kläger Klage gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung. Für Letztere bestellte sich ihr heutiger Verfahrensbevollmächtigter. Zugleich trat sie dem Beklagten zu 1., ihrem Versicherungsnehmer, im Wege der Nebenintervention bei. In der Klageerwiderung bestritt die Beklagte zu 2. u. a. die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser nahm die Klage sodann zurück mit der Begründung, er sei lediglich Halter, nicht aber wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte zu 2. u. a. einen Betrag von 368,90 € für die vorprozessuale Beauftragung des "S.s C." (235,00 € Telefonrecherche, 75,00 € Wirtschaftsauskunft zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Zur Rechtfertigung dieser Kosten führt sie an, sie habe konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das behauptete Unfallgeschehen zu betrügerischen Zwecken fingiert worden sei. Um diesem Verdacht nachzugehen, sei sie auf weitergehende Ermittlungen zwingend angewiesen gewesen.

Das Büro C. habe Hintergrundrecherchen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unfallbeteiligten durchgeführt. Dabei habe ermittelt werden können, dass der Kläger Inhaber einer Versicherungsagentur, eines Kfz-Handels und eines Fuhrparks sei. Ermittelt habe das Büro C. in sozialen Netzwerken sowie diversen Internet-Datenbanken, dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Verbindungen und Bekanntschaften zwischen den Unfallbeteiligten, ihre berufliche Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse. Des Weiteren sei eine telefonische Befragung aller fünf (?) Beteiligten (Kläger, Beklagter zu 1., Fahrer X. des Fahrzeugs des Klägers, weiterer Anspruchsteller H.) durchgeführt worden, um etwaige Bekanntschaftsverhältnisse zu ermitteln.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 2. hat anwaltlich versichert, dass sich in der Schadensakte ein 19 Seiten langer Ermittlungsbericht des Büros C. befindet.

Des Weiteren hat die Beklagte zu 2. einen Betrag in Höhe von 1.280,00 € für die vorprozessuale Einschaltung der Z. AG in der Schweiz zur Festsetzung angemeldet (7 Stunden à 120,00 € = 840,00 € für diverse Einzeltätigkeiten, 3 Stunden à 80,00 € = 240,00 € für Reisezeit/Ermittlungen, 250 km à 0,80 € = 200,00 € für Fahrtkosten. Zur Begründung führt sie an, der Auftrag sei zum Zwecke der Beweissicherung und unfallanalytischer Prüfungen erfolgt. Der tätig gewordene Privatgutachter F. habe u. a. die angebliche Unfallstelle besichtigt und fotografiert. Er sei zu diesem Zweck aus P. nach N. angereist und nicht aus der Schweiz. Mit dem Privatgutachter arbeite sie seit Jahren vertrauensvoll zusammen, so dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, ein ihr unbekanntes Gutachterbüro in N. zu beauftragen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 2. hat anwaltlich versichert, dass sich ein 10-seitiger Bericht des Privatgutachters bei den Akten befindet die Auswertung und Analyse des angeblichen Unfalls betreffend.

Der Kläger bestreitet, dass das Büro C. bzw. der Privatgutachter F. überhaupt tätig geworden seien. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 2. sei insoweit verpflichtet, die Ermittlungsberichte vorzulegen.

Der mehrfachen Aufforderung des Rechtspflegers, entsprechend zu verfahren, ist die Beklagte zu 2. nicht nachgekommen. Sie hat insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2013, 1823 = VersR 2013, 379 verwiesen.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten für die Einschaltung des Büros C. zu Gunsten der Beklagten zu 2. mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine Beschaffung von im Vorfeld eines jeden Prozesses erforderlichen Daten. Eine unmittelbare Prozessbezogenheit sei nicht zu erkennen. Auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen F. seien nicht erstattungsfähig, weil diese erst während des Rechtsstreits ausgelöst worden seien.

Hiergegen richtet sich die Beklagte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei den Ermittlungen nicht um übliche Tätigkeiten einer Versicherung. Solche würden nur angestellt, wenn sich ein konkreter Anfangsverdacht für einen Versicherungsbetrug - hier in Form des manipulierten Unfalls - ergebe. Der Privatgutachter F. sei, wie sich bereits aus der zu den Akten gereichten Rechnung ergebe, bereits vorprozessual mandatiert worden. Vor dem Aufsuchen der Unfallstelle habe dieser die von ihr, der Beklagten zu 2., übersandten Schadensunterlagen ausgewertet und mehr oder weniger erfolgreich versucht, mit den Beteiligten Kontakt aufzunehmen. Prozessbezogenheit sei gegeben, weil im Zeitpunkt der Beauftragung des Büros C. bzw. der Z. AG ein konkreter Anfangsverdacht für einen manipulierten Unfall bestanden habe.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel der Beklagten zu 2. nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die in Rede stehenden Kosten seien aus den schon dargelegten Gründen nicht prozessbezogen. Sie seien allein deshalb entstanden, weil sich die Beklagte zu 2. eine Entscheidungsgrundlage habe verschaffen wollen im Hinblick auf ihre Einstandspflicht.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Bezüglich der vorprozessualen Privat-Gutachterkosten kann die Beklagte zu 2. lediglich 890,00 € von dem Kläger erstattet verlangen.

1.

Es gilt der Grundsatz, dass erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Rahmen der erforderlichen Prüfung sind auch im Erstattungsrecht die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu beachten, das heißt, jeder Prozessbeteiligte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prozesskosten möglichst gering gehalten werden, soweit dies mit der Wahrnehmung seiner Rechte in Einklang zu bringen ist.

Es gilt der Grundsatz, dass der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits zählt. Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 17 W +78/09 -; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand"). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn eine Partei anstatt selbst tätig zu werden, Dritte einschaltet. Das gilt auch für eine Versicherung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 647). Anders kann dann zu entscheiden sein, wenn der Partei Eigenleistungen im konkreten Fall nicht zuzumuten wären oder wenn ihr oder ihren Mitarbeitern das besondere Fachwissen fehlt (OLG Bamberg JurBüro 1981, 1659; OLGe Hamburg und Nürnberg, jeweils a.a.O.). So sind etwa Kosten für die Einschaltung einer Detektei zur Anschriftenermittlung als erstattungsfähig angesehen worden, wenn Anfragen beim Melderegister erfolglos geblieben waren (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1158) oder von Bekanntschaftsverhältnissen oder von Gründen für die Anmietung eines Mietwagens beim Verdacht eines gestellten Unfalls (OLG Schleswig JurBüro 1991, 1657; KG JurBüro 2004, 32).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Kosten für vorprozessual eingeholte Privatgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Denn es obliegt nicht den Parteien, die dem Gericht übertragene Beweiserhebung vorwegzunehmen. Demgemäß sind Kosten für vorprozessual vom Haftpflichtversicherer "routinemäßig" eingeholte Gutachten zur außergerichtlichen Schadensabwicklung selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn sie in späteren Prozessen für die Darlegung von Bedeutung sind (OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 656). Bestehen allerdings schon vorprozessual sich aufdrängende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug, so dass sich der Versicherer von vornherein auf eine gerichtliche Klärung einstellen muss, dann bedarf es für die Erstattungsfähigkeit und die Bejahung der Prozessbezogenheit keines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges. Denn der Versicherer hat regelmäßig nicht die erforderliche Sachkunde in technischer Hinsicht, um die Verursachung der Schäden im Rahmen einer Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit ausschließen zu können (BGH VersR 2009, 280, 563).

2.

Hiernach gilt im Hinblick auf die seitens der Beklagten zu 2. angemeldeten und in Rede stehenden Kosten Folgendes:

a)

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die Kosten für die Einschaltung des Büros C. nicht erstattungsfähig.

Zur Begründung hat die Beklagte zu 2. vorgetragen, dass Hintergrundrecherchen im Hinblick auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten bzw. der insoweit finanziell Betroffenen in Internet-Datenbanken und in sozialen Netzwerken durchgeführt und diese telefonisch befragt worden seien, um eventuelle Bekanntschaftsverhältnisse zu ermitteln. Es handelt sich damit um allgemeinen Prozessaufwand. Die seitens des Büros C. ermittelten Informationen hätte die Beklagte zu 2. durch Recherchen ihrer eigenen Sachbearbeiter bzw. Anschreiben an die Beteiligten ebenso gut gewinnen können. Dadurch, dass sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat, wird keine Erstattungsfähigkeit herbeigeführt. Vielmehr dokumentiert dies den Verstoß gegen §§ 242, 254 Abs. 2 BGB. Soweit - wie vorstehend angeführt - in der Vergangenheit anderslautende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sieht der Senat diese infolge der technischen Entwicklung als überholt an.

Im Übrigen wäre Erstattungsfähigkeit auch aus einem anderen Grund nicht gegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH BGHreport 2007, 279) muss auch bei Privat-Gutachterkosten jede Kostenposition angemessen sein, soweit Erstattung verlangt wird. Wenn die Stundensätze von denen des JVEG ganz erheblich abweichen, hat die erstattungsberechtigte Partei deren Notwendigkeit im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Dem genügt die Angabe in der Rechnung des Büros C. ("Telefonrecherche 253,00 €, Wirtschaftsauskunft 75,00 €") nicht ansatzweise.

b)

aa)

Was die Kosten für die Einschaltung der Z. AG, die durch das Tätigwerden des Herrn F. entstanden sind, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Beklagte zu 2. hatte schon in der Klageerwiderung und nochmals in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt, welche Anhaltspunkte sie seinerzeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen hatte.

bb)

Erstattet verlangen kann sie jedoch nicht die zur Festsetzung gebrachten 1.280,00 €, sondern lediglich 890,00 €.

Die vom Privatgutachter F. geleisteten Arbeiten (7 Stunden à 120,00 € = 840,00 €) sind in der Rechnung vom 23. November 2014 detailliert und nachvollziehbar aufgelistet.

Was die Kosten für Reisezeit (3 Stunden à 80,00 €) und die Fahrtkosten (250 km à 0,80 €) angeht, kann die Beklagte zu 2. jedoch nur 50,00 € erstattet verlangen.

Sie unterliegt insoweit einem Rechtsirrtum, nämlich, dass sie die Reise- und Fahrtkosten für einen von ihr beauftragten Privatgutachter unabhängig davon in voller Höhe ersetzt verlangen kann, wo dieser einerseits seinen Geschäftssitz hat und wo andererseits der Unfallort belegen ist. In rechtlicher Hinsicht sind dieselben Grundsätze bei der Prüfung der Erstattung anzuwenden, wie beim sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort". Beauftragt eine Partei einen Rechtsanwalt, der weder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort noch am Gerichtsort ansässig ist, so kann sie Reisekosten nur in fiktiver Höhe verlangen, so als wenn der Rechtsanwalt ortsnah ansässig wäre. Dass es sich um den Vertrauensanwalt (BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - n. V.; NJW-RR 2007, 1071) der Partei handelt oder eine schon langjährige Zusammenarbeit besteht (BGH MDR 2008, 496; rechtfertigt es nicht, die höheren Fahrt- und Abwesenheitskosten dem Prozessgegner aufzubürden; denn es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung vor.

Nichts anderes kann bei Einschaltung eines Privatgutachters gelten. Wäre die Beklagte zu 2. im hier zu entscheidenden Fall dem nachgekommen und hätte einen Unfall-Sachverständigen in N. beauftragt, wären nach Schätzung des Senats, § 287 ZPO, lediglich 50,00 € für Reisezeit und Fahrtkosten angefallen.

c)

Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2. entgegen der Forderung des Klägers und des Rechtspflegers die Ausarbeitungen ihrer Privatgutachter nicht zur Akte gereicht hat. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 1823 = VersR 2013, 1194 = MDR 2013, 559), die gegen die bis dahin nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Privat-Gutachterkosten die Vorlage weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich. Es reicht aus (BGH, a.a.O., Tz. 10 - juris -), dass die Rechnung des Gutachters eingereicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GVG.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2015/17_W_118_15_Beschluss_20150713.html - DE:OLGK:2015:0713.17W118.15.00

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