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Erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist und der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten zählt. Kosten für die Einschaltung einer Detektei können als erstattungsfähig angesehen werden, wenn ein konkreter Anfangsverdacht für einen Versicherungsbetrug besteht. Kosten für vorprozessual eingeholte Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, da es nicht den Parteien obliegt, die dem Gericht übertragene Beweiserhebung vorwegzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |