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Die Verfolgungsverjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird durch den Versand eines Anhörungsbogens an den Betroffenen als Beschuldigten unterbrochen, auch wenn die formale Mitteilung über den Fahrer erst später bei der Behörde eingeht, sofern bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Fahrereigenschaft vorlagen. Eine ausreichende Akteneinsicht ist gegeben, wenn dem Verteidiger wesentliche Unterlagen wie Eichschein, Messprotokoll, Kalibrierungsfotos und Bedienungsanleitung des Messgeräts zur Verfügung gestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |