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Die Genehmigungsfrist des § 15 Abs 1 PBefG beginnt erst zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der unter anderem ein Urteil über die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglicht. (Anschluss an OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -). Zum Wegfall der personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG allein aufgrund wiederholter Verstöße gegen § 1 PflVG (Leitsätze des Gerichts) |