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Den Geschädigten trifft im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens die Schadensminderungspflicht, die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann. Unterlässt der Geschädigte diesen Hinweis, ist sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft. Ein bloßes Abwarten der Zahlung des Versicherers über einen langen Zeitraum hinweg genügt der Schadensminderungspflicht nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |