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Der Straßenbaulastträger ist für eine Kreisstraße außerhalb geschlossener Ortslage verkehrssicherungspflichtig. Eine Streupflicht besteht an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen, wenn der Straßenzustand (hier: 100-200m spiegelglatte Eisfläche trotz 3°C in einer leichten Kurve nach einem Waldstück) trotz erhöhter Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist und die Gefahr nicht gemeistert werden kann. Eine Kontrolle in einem anderen Bezirk reicht zur Erfüllung der Streupflicht nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |