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Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens ist rechtmäßig, wenn dieser in mehreren Fällen Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, hierfür keine Quittung ausgehändigt und die Gelder nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet, sondern für sich behalten und nach eigenem Gutdünken verwendet hat. Das Disziplinargericht ist an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils wegen Untreue grundsätzlich gebunden, sofern keine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |