Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 01.07.2015: Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Veruntreuung von Verwarnungsgeldern




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 01.07.2015 - 3d A 2882/12.O) hat entschieden:

   Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens ist rechtmäßig, wenn dieser in mehreren Fällen Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, hierfür keine Quittung ausgehändigt und die Gelder nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet, sondern für sich behalten und nach eigenem Gutdünken verwendet hat. Das Disziplinargericht ist an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils wegen Untreue grundsätzlich gebunden, sofern keine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verwarnung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass dem Beklagten in der Disziplinarklage mit hinreichender Bestimmtheit (§ 52 Abs. 2 LDG NRW) -

als Dienstvergehen vorgeworfen worden ist, in den sechs im Einzelnen dargestellten Fällen von Verkehrsteilnehmern Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, hierfür keine Quittung ausgehändigt und die Gelder nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet, sondern sie für sich behalten und nach eigenem Gutdünken verwendet zu haben. Zwar wird die Tathandlung bei der Schilderung der Teilakte des Dienstvergehens jeweils übereinstimmend - nur - dahingehend beschrieben, der Beklagte habe die Verwarnungsgelder in bar ohne Erteilung einer Quittung entgegengenommen. Die Auslegung der Ausführungen in der Klageschrift im Zusammenhang ergibt jedoch hinreichend deutlich, dass dem Beklagten - nicht anders als in dem Entwurf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2013, in dem das geplante "für-sich-Behalten" der Verwarnungsgelder bei der Sachverhaltsschilderung gleichsam einleitend "vor die Klammer gezogen" erwähnt wird - auch und gerade das Behalten und Verwenden der eingenommenen Gelder zu nach seinen Belieben bestimmten eigenen Zwecken als Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht werden soll. In Abschnitt III. B. der Disziplinarklage wird einleitend auf die Verurteilung des Beklagten wegen Untreue Bezug genommen und ausgeführt, warum drei vom Amtsgericht L. abgeurteilte Untreuetaten mit der Disziplinarklage nicht aufgegriffen werden. In Abschnitt IV. wird sodann das Verfügen des Beklagten über das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen des Dienstherrn nach seinen eigenen Vorstellungen wiederholend als Vorwurf herausgestellt. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren zeigen, dass er die Disziplinarklageschrift auch in diesem Sinne verstanden hat. Abgesehen davon hat der Beklagte innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 15. Juni 2010 gesetzten Frist eine Unbestimmtheit der Disziplinarklageschrift nicht gerügt.

Aus denselben Gründen ist auch das vom Polizeipräsidium L. geführte Disziplinarverfahren keinen durchgreifenden, im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden formellen Bedenken ausgesetzt. Der nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts L. an den Beklagten gerichteten Verfügung vom 21. Juli 2008 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ist hinreichend deutlich der Wille zu entnehmen, das Disziplinarverfahrens auf sämtliche im Strafurteil als Untreuedelikte abgeurteilten Handlungen des Beklagten zu erstrecken (§ 19 Abs. 1 LDG NRW), obwohl auch hier das Behalten und Verwenden der eingenommenen Verwarnungsgelder zu eigenen Zwecken nicht ausdrücklich angesprochen ist. Diesem Verständnis gemäß nahm gerade die Frage der Verwendung des erhobenen Geldes im Vorbringen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren breiten Raum ein; seine Verteidigung war ersichtlich nicht beeinträchtigt. Der Beklagte hat Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

II. Der Senat ist im Berufungsverfahren nicht deshalb an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen Würdigung des Handelns des Beklagten als Dienstvergehen gebunden, weil die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt wäre. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt eine derartige Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht zu.

III. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, indem er in sechs Fällen von Verkehrsteilnehmern wegen geringfügiger Verkehrsverstöße Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, für sich behalten und zu von ihm selbst bestimmten Zwecken verwendet hat.

1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den Feststellungen aus, auf denen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 beruht, mit dem der Beklagte wegen Untreue in neun Fällen gemäß § 266 StGB verurteilt worden ist, soweit diese Feststellungen ihm mit der Disziplinarklage zum Vorwurf gemacht werden. Dabei handelt es sich um die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Sachverhaltsangaben aus dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008. Ausgenommen sind die Feststellungen zu den dortigen Fällen 1 bis 3, die die Disziplinarklage nicht aufgreift. Infolge des im Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 enthaltenen Verweises auf diese Sachverhaltsangaben (§ 267 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 Var. 4 StPO) handelt es sich hierbei um die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieses Urteil beruht. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist.

Diese Bindungswirkung entfällt nicht gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW. Dies ist allein für solche Feststellungen möglich, hinsichtlich derer das Disziplinargericht eine erneute Prüfung beschließt, weil sie offenkundig unrichtig sind. Das wäre indes nur dann zulässig und geboten, wenn das Gericht ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste, weil etwa die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind, weil neue Beweismittel vorgelegt worden sind, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen oder weil das Strafurteil in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Derartiges hier der Fall sein könnte, sodass der Senat sich von Feststellungen des Amtsgerichts lösen müsste. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Beklagten ohne Beweiserhebung in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Das Tatgericht kann sich - gerade bei einfachen Sachverhalten - aufgrund der Einlassung des Angeklagten von dessen Schuld überzeugen.

Vgl,. etwa BGH, Urteil vom 10,. Juni 1998 - 2 StR 156/98 -, NJW 1999, 370, 371.

Hinweise darauf, dass der Beklagte vor dem Amtsgericht lediglich ein inhaltsleeres Formalgeständnis abgegeben hat -

liegen insbesondere deshalb nicht vor, weil sich der Beklagte in der strafgerichtlichen Verhandlung ausweislich des dortigen Sitzungsprotokolls näher eingelassen sowie auf Befragen weitere Angaben gemacht und das Amtsgericht den Strafbefehl nicht vollständig unverändert übernommen, sondern in einem Einzelfall davon abweichend ergänzende Feststellungen getroffen hat.

Auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008 zu den (dortigen) Fällen 4 bis 9 - den Teilsachverhalten 1 bis 6 in Abschnitt III. B. der Disziplinarklageschrift - zu zweifeln, geschweige denn, dass diese offenbar unrichtig wären. Auch der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Feststellungen zu keiner Zeit konkret in Abrede gestellt.

Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen, die zu den Tatbestandsmerkmalen der Untreue gehören und nicht lediglich für das Strafmaß Bedeutung haben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rdn. 11, und vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, IÖD 2012, 127 = juris Rdn. 13 m.w.N.

Demzufolge nimmt an der Bindungswirkung auch die Feststellung des Amtsgerichts L. im Urteil vom 15. Mai 2008 teil, der Beklagte habe in allen Fällen die Verwarnungsgelder entsprechend seinem vorgefassten Tatplan für sich behalten. Diese füllt das Tatbestandsmerkmal der - vorsätzlichen - Nachteilszufügung in § 266 Abs. 1 StGB aus.

2. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet -

begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er in sechs Fällen von Verkehrsteilnehmern Verwarnungsgelder in bar entgegennahm und das Geld nicht an seinen Dienstherrn abführte, sondern es plangemäß für sich behielt und später nach seinen eigenem Vorstellungen anderweitig verwendete.

a) Insofern kann dahinstehen, ob die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zutrifft, der Beklagte habe sich einer Untreue in sechs Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dies hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung -

vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11 -, wistra 2012, 438 = juris Rdn. 4 f. (für den Missbrauchstatbestand) m.w.N., vom 11. Februar 1982 - 4 StR 10/82 -, NStZ 1982, 201 = juris Rdn. 12, m.w.N. -

mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit obliegt.

Sollte eine solche Vermögensbetreuungspflicht zu verneinen sein, entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich das planmäßige "für-sich-Behalten" der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarnungsgelder durch den Beklagten als veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB und damit als Vergehen dar, das ebenso wie eine Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt aufweist.

b) Mit der Begehung jedenfalls einer der vorgenannten Straftaten in sechs Fällen verstieß der Beklagte, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Ungeachtet der Frage, welcher Nutzung der Beklagte die veruntreuten oder (veruntreuend) unterschlagenen Gelder tatsächlich zuführte, verstieß die Verwendung zu vom Beklagten nach eigenem Gutdünken ausgewählten Zwecken darüber hinaus gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Schließlich lief die Annahme von Bargeld den Regelungen unter Nr. 2.4 des o.g. Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider. Damit verstieß der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Befolgung der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG).

c) Diese Pflichtverstöße eines in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwarnungsgeldern von Verkehrsteilnehmern stellen ein innerdienstliches Vergehen dar.

d) Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Dies sind die sechs Untreue- bzw. Veruntreuungshandlungen, gegenüber denen die Verstöße gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 zurücktreten.

Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Danach ist für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebemessung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten.

Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

aa) Ein derartiges Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt dem Beklagten zur Last. Ein Zugriffsdelikt im disziplinarischen Sinne liegt - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung als Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung - vor, wenn der Beamte seinem Dienstherrn Gelder oder Güter entzieht, die ihm dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hatte die Verwarnungsgelder im Rahmen der ihm als Kradpolizist dienstlich obliegenden Verkehrsüberwachung wegen geringfügiger Verkehrsverstöße von den Verkehrsteilnehmern erhoben. Nachdem diese ihm die zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge in bar ausgehändigt hatten, hatte er diese nach Maßgabe des Runderlasses vom 27. Januar 2004 in Verbindung mit Anlage 1 den dort benannten Konten der Polizeibehörde bzw. der Landeskasse zuzuführen; hierzu waren sie ihm anvertraut. Das hat der Beklagte indes nicht getan, sondern die Gelder stattdessen für sich behalten und für von ihm selbst bestimmte Zwecke verwendet.

bb) Die in den sechs Fällen unterschlagenen Gelder summierten sich auf 175 €. Dies übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die das Bundesverwaltungsgericht bei einer "Bagatellgrenze" von rund 50 € annimmt.

Insofern kommt es für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht auf das Gewicht der Einzelakte an. Entscheidend ist vielmehr die Summe der Werte, auf die insgesamt zugegriffen worden ist.

b) Ist demzufolge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei ist eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

c) In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Beklagte sich mit seinem in Rede stehenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung der Deliktsschwere sowie aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

aa) Einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. Derartiges macht der Beklagte auch selbst nicht geltend.

Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation, einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder einer schwierigen, zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase. Auch ein Anhaltspunkt für eine im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde, besteht nicht.

bb) Dies besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Zugriffsdelikts aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist es nicht mehr möglich, die "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr müssen die Disziplinargerichte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben.

Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.

Im Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrages insgesamt 200 € nicht erreicht.

Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalles zu der Bewertung des Senats, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Zugriffsdelikts indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

(1) Neben dem einem Zugriffsdelikt ohnehin beizumessenden ganz erheblichen Gewicht belastet den Beklagten, dass er sich in insgesamt sechs Fällen am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat. Damit geht es zwar um einen "begrenzten Schaden", nicht aber um ein einmaliges Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Beklagen belastet ferner, dass sich seine hier zu beurteilenden Veruntreuungen über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten erstreckten.

(2) Zu Lasten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihm neben den wiederholten Zugriffen weitere Pflichtverstöße zur Last fallen. Schon mit der Annahme von Verwarnungsgeldern in bar verstieß er gegen seine Pflicht zur Befolgung des Runderlasses vom 27. Januar 2004. Das Gewicht dieser Verstöße kann er nicht nennenswert mit der Erwägung relativieren, es habe sich hierbei nach seiner Einschätzung um eine "Vereinfachung" der Abrechnung gehandelt, und die Möglichkeit einer Zahlung in bar sei den Verkehrsteilnehmern willkommen gewesen. Auch sein nicht weiter substantiierter, insbesondere nicht in irgendeinen Bezug zu den ihm vorgeworfenen Vergehen gesetzter Hinweis bei seiner Anhörung, Verkehrsteilnehmer hätten "manchmal" nicht über ein Konto verfügt und keine ec-Karte besessen, entlastet ihn nicht. Für den Fall, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch einen Verkehrsteilnehmer nicht möglich war, sah der Runderlass vom 27. Januar 2004 vor, dass dem Betroffenen ein Zahlschein ausgehändigt wird (vgl. das Formular Anlage 3 zum Runderlass vom 27. Januar 2004). Hiermit war auch eine Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut möglich. Auch sein Hinweis auf seine Vergesslichkeit und Bequemlichkeit führt zu keiner für ihn vorteilhafteren Bewertung.

(3) Zum Nachteil des Beklagten ist ferner seine Amtsstellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Statusamtes eine besondere Stellung ein.

(4) Den Beklagten entlastet im Ergebnis auch nicht durchgreifend sein Vorbringen, er habe sich durch seine Taten nicht selbst bereichert, sondern die eingenommenen Verwarnungsgelder bei sich bietender Gelegenheit an andere Verkehrsteilnehmer weitergegeben, die das erhobene Verwarnungsgeld mit ec-Karte beglichen hätten, weil er diesen gegenüber "Mitleid" verspürt habe und ihre Belastung habe vermindern wollen.

(a) Der Senat hält diese Angaben schon nicht für überzeugend. Zwar hat der Beklagte eine entsprechende Einlassung bereits im Strafverfahren abgegeben und seitdem unverändert daran festgehalten. Allerdings hat er insofern keine näheren, konkret überprüfbaren Einzelheiten benannt, wie etwa die Namen der begünstigten Verkehrsteilnehmer, Zeit und Ort des angeblichen Geschehens sowie die Höhe der jeweils ausgezahlten Beträge. Während er die eingenommenen Gelder akribisch in seinen Notizbüchern vermerkte, führte er die angeblichen Auszahlungen dort nicht auf.

Zudem erscheinen seine Erklärungen nicht plausibel. Insbesondere war sein Vorgehen ersichtlich nicht geeignet, das von ihm als Motiv seiner Verfahrensweise dargestellte Ziel zu erreichen, möglichst viele Eintragungen in der über die Aufgabenerledigung geführten Statistik "TED" zu erhalten. Die lediglich in bar erhobenen Beträge gingen regelmäßig nicht in die Statistik ein. Daran änderte sich selbst dann nichts, falls der Beklagte die mangels Buchung nicht in "TED" nachgewiesenen Gelder später zur "Rückerstattung" neu erhobener Verwarnungsgelder verwendete, da aufgrund der Begleichung mit dem "Barvus-Gerät" allein diese "neuen" Verwarnungsgelder Eingang in die Statistik "TED" fanden, nicht hingegen die zuvor in bar erhobenen und vom Beklagten veruntreuten Summen. Insgesamt ist es danach weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Beamten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Die Zurückweisung seiner Angaben erfordert nicht, dass sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen ließe.

Vgl. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung in Strafsachen etwa BGH, Urteil vom 12. März 2015 - 4 StR 577/14 -, juris Rdn. 15 m.w.N.

(b) Dies bedarf indes keiner weiteren Ausführungen und kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Beklagten von der Richtigkeit der Darstellung ausgeht, dieser habe sämtliche veruntreute Verwarnungsgelder an andere Verkehrsteilnehmer ausgekehrt und die unterschlagenen Gelder nicht für sich selbst verwendet, führt dies im Ergebnis nicht zu einer derart milderen Bewertung des Dienstvergehens, dass trotz dessen Schwere von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.

§ 266 StGB setzt eine Bereicherung des Täters nicht voraus. Nach § 246 StGB ist auch die Zueignung der Sache an einen Dritten tatbestandsmäßig. Demzufolge wäre es für die Strafbarkeit des Beklagten ohne Belang, wenn er letztlich allein Dritte begünstigt hätte. Abgesehen davon war die dem Beklagten zur Last fallende Untreue bzw. veruntreuende Unterschlagung bereits mit dem Behalten der weiterzuleitenden Verwarnungsgelder für sich vollendet, das in dem Strafurteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 bindend festgestellt ist. Wofür der Beklagte die Gelder letztlich verwendete, ist insofern ohne Bedeutung. Eine Weggabe an Dritte verwirklicht auch ohne weiteres das einen Zugriff im disziplinarrechtlichen Sinne kennzeichnende Merkmal, dass anvertraute Werte dem Dienstherrn entzogen werden.

Dass Eigennutz und die eigene Bereicherung nicht Motiv seines Handelns waren, kann im Ansatz allerdings durchaus zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass Untreuehandlungen und veruntreuende Unterschlagungen in den meisten Fällen auf der Absicht eigener Bereicherung beruhen -

vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 -, wistra 1986, 430 = juris Rdn. 17 und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83 - wistra 1983, 191 = juris Rdn. 7 -

und auch Zugriffsdelikte im Sinne des Disziplinarrechts regelmäßig durch die Absicht des Täters gekennzeichnet sind, sich materiell-egoistisch zu bereichern.

Beim Fehlen materiell-egoistischer Motive ist das Gewicht des Dienstvergehens gemildert mit der Folge, dass grundsätzlich vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.

Die an die allein fremdnützige Verwendung der veruntreuten Verwarnungsgelder anknüpfende Milderung der Deliktsschwere wird nach Ansicht des Senats jedoch zumindest aufgewogen durch die Vertrauensbeeinträchtigung bei Dienstherrn und Allgemeinheit, zu der die vom Beklagten gehandhabte "Rückerstattung" der in bar erhobenen Verwarnungsgelder an andere bei einem Verkehrsverstoß ertappte Verkehrsteilnehmer führt. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.

Die vom Beklagten zu seiner Entlastung vorgetragene Verfahrensweise diskreditierte diesen in den Augen der Allgemeinheit in ganz erheblichem Umfang. Dies barg die Gefahr einer Ausstrahlung auf die gesamte in der Verkehrsüberwachung eingesetzte Polizei. Schon bei den Verkehrsteilnehmern, denen gegenüber der Beklagte wegen geringfügiger Verkehrsverstöße zunächst Verwarnungsgelder in bestimmter Höhe festsetzte und per ec-Karte abrechnete, um ihnen sodann Bargeld in dieser oder geringer Höhe "zurückzuerstatten", musste dieses Verhalten zwangsläufig zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihres Vertrauens in die Redlichkeit ihres Gegenübers und damit zu Zweifeln an der Polizei insgesamt führen. Abgesehen davon, dass Bedenken daran aufkommen mussten, dass das Verwarnungsgeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden war, war es offenkundig, dass der Beklagte sich bei dieser Art der "Erhebung" von Verwarnungsgeldern von sachfremden Motiven leiten ließ und bemüht war, seine tatsächlichen dienstlichen Aktivitäten polizeiintern zu verschleiern. Da bei einer derartigen "Abwicklung" klar auf der Hand lag, dass der Beklagte sich bewusst über die einschlägigen Vorschriften hinwegsetzte, vermittelte er das Bild eines Polizisten, der sich nicht an Recht und Gesetz hält, sondern an selbst gesetzten Zweckmäßigkeits- und Richtigkeitsvorstellungen orientiert. Die vom Beklagten geschilderte "Rückerstattung" erhobener Verwarnungsgelder in Abhängigkeit davon, ob diese - 1. - bei ihm "Mitleid" geweckt hatten und ob sich - 2. - in seinem Notizbuch zufällig gerade noch pflichtwidrig in bar erhobenes Verwarnungsgeld befand, trug ersichtlich Züge von Willkür. Ein solches erkennbar regelwidriges Verhalten eines uniformierten Polizisten bei seinem hoheitlichen Tätigwerden ist geeignet, das Bild der Polizei, die als Repräsentant der Staatsgewalt ohnehin permanent im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, erheblich zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte, von persönlichen Motiven freie und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Dienstausübung nachhaltig zu beeinträchtigen.

Die vom Beklagten für sein Tun benannten Motive entlasten ihn nicht nennenswert. Das letztlich auch aus Eigeninteresse verfolgte

- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 -, juris Rdn. 40 -

Ziel, die pflichtwidrig in bar erfolgte Erhebung von Verwarnungsgeldern in der Statistik "TED" zu dokumentieren, war mit seiner Vorgehensweise ohnehin schon im Ansatz nicht zu erreichen. Hierfür hätten andere, erfolgversprechendere und weniger gravierende Wege zur Verfügung gestanden, nicht zuletzt die vom Beklagten selbst mehrfach praktizierte Einzahlung der Verwarnungsgelder mittels eigener ec-Karte oder die Abrechnung über die Verwaltung. Die Berücksichtigung eines - nach welchen Kriterien auch immer gewonnenen - "Mitleids" sehen die Regeln über die Festsetzung und Erhebung von Verwarnungsgeldern nicht vor. Im Gegenteil sind nach Nr. 2.2 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 die dem festgestellten Verkehrsverstoß zugeordneten Verwarnungsgelder einheitlich und grundsätzlich ohne Ansehen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen.

(5) Die Bekundung des Beklagten, sich über seine Abrechnungspraxis "keine Gedanken gemacht" zu haben und sich deren strafrechtlicher Relevanz nicht bewusst gewesen zu sein, führt zu keiner nennenswerten Entlastung. Als Polizeibeamtem mit langjähriger Diensterfahrung waren ihm die einschlägigen Straftatbestände bekannt. Dass er nicht befugt war, erhobene Verwarnungsgelder nach eigenem Gutdünken weiterzuzugeben, statt sie vorschriftsgemäß an seinen Dienstherrn weiterzuleiten, lag auf der Hand. Sollte dem Beklagten tatsächlich diese Verbotserkenntnis gefehlt haben, hätte er sie sich durch Lektüre des Wortlauts der §§ 266 und 246 StGB oder Nachfrage im Kollegenkreis unschwer verschaffen können.

(6) Auch die Erwägung des Beklagten, er habe keine "Verdeckungsabsicht" gehabt, was sich daran zeige, dass er zum Teil Verwarnungsgelder über sein eigenes Konto eingezahlt und die Entgegennahme von Bargeld in seinen Notizbüchern vermerkt habe, gibt keinen Anlass zu einer milderen Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, warum bei per ec-Karte eingezahlten Verwarnungsgeldern die Identität des Kontoinhabers hätte festgestellt werden sollen. Auch ist nicht erkennbar, warum Kollegen in mehr als Einzelfällen in die Notizbücher des Beklagten hätten Einblick nehmen sollen. Selbst dann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie aus den dortigen Eintragungen des Beklagten die zutreffenden Schlüsse auf seine Vergehen gezogen hätten. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen des Beklagten in dem Hinweis, dass er beweiskräftige Spuren für sein Dienstvergehen hinterlassen hat. Das entlastet ihn nicht.

(7) Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst sein frühes, wenngleich unter dem Druck der eindeutig auf ihn weisenden Beweislage erfolgtes Geständnis zu berücksichtigen. Für ihn sprechen ferner das Fehlen einer strafrechtlichen und disziplinaren Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine in der letzten Zeit vor seiner vorläufigen Dienstenthebung positiven Leistungsbeurteilungen. Hierbei handelt es sich indes um Gesichtspunkte, die bei der Mehrzahl der Beamten anzutreffen sind und den Beklagten nicht besonders hervorheben; infolge seiner Leistungen ist er mehrfach befördert worden. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen Dienstherr und Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Die durch ein gravierendes Dienstvergehen verursachte Vertrauensbeeinträchtigung vermag dies nicht durchgreifend zu mindern.

(8) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der sechsfachen Veruntreuuung von ihm anvertrauten Geldern seines Dienstherrn innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf Monaten, jeweils verbunden mit einem bewussten Verstoß gegen die Regelungen des Runderlasses vom 27. Januar 2004, mit den oben ausführlich erörterten den Beklagten ent- und belastenden Umständen gelangt der Senat zu der Bewertung, dass die den Beklagten entlastenden Momente in ihrer Gesamtheit, insbesondere die fehlende Bereicherungsabsicht, kein solches Gewicht haben, dass es auch angesichts der belastenden Aspekte, namentlich des durch seine "Rückerstattungspraxis" verursachten Vertrauensschadens, möglich erschiene, von der durch die Deliktsschwere indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

(9) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

(10) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sieben Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

V. Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/3d_A_2882_12_O_Urteil_20150701.html - DE:OVGNRW:2015:0701.3D.A2882.12O.00

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