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Wird ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen, weil der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, muss das Urteil erkennen lassen, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung ausgegangen ist. Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages wegen Verhinderung des Verteidigers bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |