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Der Anspruch auf Zahlung ausstehender Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Normaltarife aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen. Die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung wird betont, und eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wird nicht als rechtsfehlerhaft erachtet. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen wie Winterreifen oder Haftungsreduzierung sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |