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Landgericht Aachen v. 19.06.2015: Schadensschätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 19.06.2015 - 10 O 165/14) hat entschieden:

   Der Anspruch auf Zahlung ausstehender Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Normaltarife aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen. Die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung wird betont, und eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wird nicht als rechtsfehlerhaft erachtet. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen wie Winterreifen oder Haftungsreduzierung sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.484,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 463,74 seit dem 15.06.2012, aus 297,60 € seit dem 04.07.2012, aus 482,51 € seit dem 12.10.2012, aus 580,84 € seit dem 30.10.2012, aus 249,00 € seit dem 20.09.2012, aus 217,72 € seit dem 22.12.2012, aus 309,57 € seit dem 30.04.2013, aus 428,16 € seit dem 11.07.2013, aus 942,33 € seit dem 27.07.2013, aus 292,93 € seit dem 05.02.2014 und aus 219,78 € seit dem 28.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Mietwagenkosten in Höhe von 4.484,18 € zu. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB nicht bereits durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten erloschen.

Für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin gilt folgendes:

a.Die Klägerin kann zunächst den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke (im folgenden: Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U2 112/12 - unter Buchstabe B.; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff; OLG Celle NJW-2012, 802 ff). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerk zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Die ausschließliche Anwendung beider Listen als Schätzgrundlagen ist jedoch nicht bedenkenfrei. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12) Bezug genommen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist daher das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Diese Bedenken führen jedoch jeweils nicht dazu, dass eine der beiden Listen als Schätzgrundlagen völlig ungeeignet wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). Die Eignung der Schwacke-Liste wird hier auch nicht durch die seitens der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote erschüttert. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil die von den Beklagten vorgelegten Angebote unverbindlich sind, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen "Grundtarif" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011, 7 O 109/11).

b.Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der zum Schadenszeitpunkt erforderlichen Mietwagenkosten war nicht angezeigt. Auch für einen Sachverständigen ist die nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Zeiträume mit Unsicherheiten behaftet. Die so vorzunehmende Ermittlung des Mitpreisniveaus unterläge den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.). Zudem wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietwagenforderung außer Verhältnis stehen dürfte, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Schließlich trägt es nicht zur Rechtssicherheit - und damit zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten - bei, wenn stets eine einzelfallbezogene Schätzung eines Sachverständigen einer für beide Parteien handhabbaren und interessengerechten Form der Schätzung für vielfach vorkommende Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung vorgezogen würde.

c.Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) unter B 4. Bezug genommen.

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich ausgegeben werden. Maßgeblicher Postleitzahlbezirk ist der Anmietort. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerken jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus-Tarif kennt, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Beide hier Verwendung findenden Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt. Soweit im Schadensfall eine Selbstbeteiligung unter 500,00 € vereinbart wurde, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten als Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Zudem ist für die Berechnung ferner grundsätzlich die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken zugeordnet und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff). Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12). Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

d.Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in dem Grundtarif beider Erhebungen nicht enthalten sind. Hierbei ist im Rahmen der Schätzung mangels Alternativen auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste zurückzugreifen. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011,7 U 109/11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12). Gesonderte Kosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 - 15 U 38/06; Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12). In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung eines Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

e.Dies bedeutet hier, dass die Klägerin mit ihrer Klage weitgehend obsiegt. Die Berechnung des arithmetischen Mittels der zu Grunde zu legenden Listen ist seitens der Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln vorgenommen worden. Die rechnerische Richtigkeit der Berechnung und die den Tabellen entnommenen Werte wurden seitens der Beklagten nicht angegriffen. Allein im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten bedürfen die Berechnungen der Klägerin teilweise der Korrektur.

Es ergeben sich im Einzelnen folgende restliche Zahlungsansprüche der Klägerin:

Fall 1

695,94 € Grundmietpreis

16,81 € x 12 = 201,72 € Haftungsbefreiung

19,33 € Zustellung

10,08 € x 12 = 120,96 € Zusatzfahrer

8,40 € x 12 = 100,80 € Winterreifen

1.138,75 € Summe

675,01 € Zahlung

463,74 € Rest

Die Erforderlichkeit der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ergibt sich vorliegend aus der Anmietzeit vom 24.03. bis 04.04.2012. Es ist allgemein bekannt, dass zu dieser Zeit noch mit winterlicher Witterung und gerade in den Morgenstunden mit Bodenfrost zu rechnen ist. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 2

522,70 € Grundmietpreis

19,73 € x 7 = 138,11 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

10,08 € x 7 = 70,56 € Zusatzfahrer

770,03 € Summe

26,43 € Eigenersparnis

446,00 € Zahlung

297,60 € Rest

Kosten für ein Navigationsgerät sind nicht ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug nicht über ein solches Gerät verfügte. Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Zeuge S1 hat in seiner schriftlichen Aussage vom 10.10.2014 bekundet, dass das am 14.05.2012 unfallbeschädigte Fahrzeug nicht über ein Navigationsgerät verfügt habe.

Auch wegen der Kosten der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 3

674,96 € Grundmietpreis

19,73 € x 9 = 177,57 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

10,08 € x 9 = 90,72 € Zusatzfahrer

8,40 € x 9 = 75,60 € Anhängerkupplung

1.057,51 € Summe

575,00 € Zahlung

482,51 € Rest

Kosten für eine Anhängerkupplung sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über eine solche verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen H2. Dieser hat als Anlage zu seiner schriftlichen Aussage vom 13.10.2014 ein Lichtbild des unfallbeteilgten Fahrzeugs Mercedes vorgelegt, aus dem das Vorhandensein einer Anhängerkupplung ersichtlich ist. Der Zeuge H2 hat hierauf durch das Hinzufügen eines Hinweispfeiles Bezug genommen und damit eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben. Die Kammer hat keine Zweifel an dem Lichtbild und der Erklärung des Zeugen H2. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Zustellung/Abholung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 4

841,93 € Grundmietpreis

16,81 € x 15 = 252,15 € Haftungsbefreiung

19,33 € Zustellung

10,08 € x 15 = 151,20 € Zusatzfahrer

1.264,61 € Summe

43,76 € Eigenersparnis

640,01 € Zahlung

580,84 € Rest

Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 5

308,12 € Grundmietpreis

18,11 € x 4 = 72,44 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

419,22 € Summe

15,22 € Eigenersparnis

155,00 € Zahlung

249,00 € Rest

Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 6

550,91 € Grundmietpreis

24,37 € x 4 = 97,48 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

8,40 € x 4 = 33,60 € Navigationsgerät

720,65 € Summe

25,94 € Eigenersparnis

476,99 € Zahlung

217,72 € Rest

Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen L1. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 22.10.2014 angegeben, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug am 21.10.2012 über ein Navigationsgerät verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen L1. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 7

464,23 € Grundmietpreis

16,81 € x 8 = 134,48 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

8,40 € x 8 = 67,20 € Winterreifen

704,57 € Summe

395,00 € Zahlung

309,57 € Rest

Die Erforderlichkeit der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ergibt sich vorliegend aus der Anmietzeit vom 21. bis 28.02.2012. Es ist allgemein bekannt, dass zu dieser Zeit noch mit winterlicher Witterung und gerade in den Morgenstunden mit Bodenfrost zu rechnen ist. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 8

854,36 € Grundmietpreis

19,33 € x 12 = 231,96 € Haftungsbefreiung

19,33 € Zustellung

10,08 € x 12 = 120,96 € Zusatzfahrer

1.226,61 € Summe

43,45 € Eigenersparnis

755,00 € Zahlung

428,16 Rest

Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 9

1.443,69 € Grundmietpreis

18,49 € Haftungsbefreiung

20,17 € x 17 = 342,89 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

8,40 € x 18 = 151,20 € Navigationsgerät

10,08 € x 18 = 181,44 € Zusatzfahrer

2.176,37 € Summe

347,49 € abzgl. Mehrwertsteueranteil 19 %

886,55 € Zahlung

942,33 € Rest

Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen L2. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 10.10.2014 angegeben, dass sein unfallbeschädigtes Fahrzeug über ein fest installiertes Navigationsgerät verfüge. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen L2 und insbesondere daran, dass sich diese auch auf den streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt bezieht. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 10

933,62 € Grundmietpreis

13,45 € x 7 = 94,15 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

8,40 € x 7 = 58,80 € Navigationsgerät

8,40 € x 7 = 58,80 € Anhängerkupplung

1.184,03 € Summe

41,11 € Eigenersparnis

849,99 € Zahlung

292,93 € Rest

Kosten für eine Anhängerkupplung und für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über solche Einrichtungen verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen Dr. C. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 16.10.2014 angegeben, dass sein unfallbeschädigtes Fahrzeug am 19.06.2013 über ein fest eingebautes Navigationsgerät und eine Anhängerkupplung verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen Dr. C. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von jeweils 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 11

840,59 € Grundmietpreis

17,65 € x 14 = 247,10 € Haftungsbefreiung

10,08 € x 14 = 141,12 € Zusatzfahrer

1.228,81 € Summe

1.009,03 € Zahlung

219,78 € Rest

Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Fall 12

211,66 € Grundmietpreis

1.630,82 € Grundmietpreis

18,59 € x 3 = 55,77 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 20 = 386,60 € Haftungsbefreiung

19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung

8,40 € x 23 = 193,20 € Navigationsgerät

2.516,71 € Summe

2.614,54 € Zahlung

- 97,83 € Rest

Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung der Zeugin I2. Diese hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 17.10.2014 angegeben, dass das unfallbeschädigte Auto über ein Navigationsgerät, eine Freisprecheinrichtung und ein Automatikgetriebe verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung der Zeugin I2. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis für das Navigationsgerät von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist.

Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind.

Soweit die Zeugin auch bestätigt, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug auch über eine Freisprecheinrichtung und ein Automatikgetriebe verfügt habe, führt dies nicht zu einem entsprechenden ersatzfähigen Schaden der Klägerin. Die Kammer folgt insoweit der oben zitierten Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, wonach insoweit angefallene Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Gründe, die vorliegend ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Insgesamt ergibt sich danach ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 463,74 € + 297,60 € + 482,51 € + 580,84 € + 249,00 € + 217,72 € + 309,57 € + 428,16 € + 942,33 € + 292,93 € + 219,78 € = 4.484,18 €. Eine Saldierung mit der Überzahlung im Fall 12 findet nicht statt.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.468,56 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2015/10_O_165_14_Urteil_20150619.html - DE:LGAC:2015:0619.10O165.14.00

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