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Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, hier § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, gelten auf Parkplatzgeländen nicht unmittelbar, jedoch folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass sich Verkehrsteilnehmer entsprechend den wesentlichen Grundgedanken der StVO verhalten müssen. Ein Unfallereignis auf einem Parkplatz ist ganz überwiegend vom Kläger selbst verursacht, wenn dieser die entsprechend dem Grundgedanken des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO geltende Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten nicht beachtet und zudem mit viel zu hoher Geschwindigkeit (30-40 km/h) gefahren ist. Mit Rücksicht auf das erhebliche Verschulden des Klägers kommt eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr in Betracht, sodass der Kläger in vollem Umfang für die Schäden einzustehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |