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Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte dem allgemeinen Gebot zur Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert zu dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Verkaufs kein konkretes, bindendes und höheres Angebot vorlag und er nicht zuwarten musste, da die Frage, wann der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert, ihm allein überlassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |