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Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, üblicherweise um zwei Gruppen nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch herabgestuft; der sehr gute Zustand des Fahrzeugs rechtfertigt keine Abweichung von dieser Herabstufung. Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen nach einer Eigenreparatur sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |