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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld oder Erstattung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend dargelegt hat, dass seine unfallbedingten Beschwerden länger als kurz nach dem Unfall andauerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |