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Ein Anspruch auf höhere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Nachtragsleistungen nach § 631 BGB i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer diesen Anspruch beweisen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die geforderten Nachtragspreise nicht auf die Preisermittlungsgrundlage des Hauptvertrages zurückgeführt werden und die erforderliche Kalkulation fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |