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Ein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung aus einem Versicherungsvertrag besteht nicht, wenn der Kläger eine dauernde Beeinträchtigung von mehr als 3,30 % auf dem linken Ohr aufgrund des Unfalls nicht beweisen kann und ein Sachverständiger lediglich eine Gesamtinvalidität von 1,7 % im Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Bereich feststellt. Hinsichtlich psychischer Folgen des Unfalls kann sich der Versicherer zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 AUB 88 berufen, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht versichert sind, sofern die psychischen Beeinträchtigungen allein auf einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Unfallerlebnisses selbst beruhen und nicht auf einer organischen Schädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |