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Landgericht Dortmund v. 10.06.2015: Zur Invaliditätsleistung bei Unfallfolgen und Ausschluss psychischer Reaktionen im Versicherungsvertrag




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 10.06.2015 - 2 O 387/13) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung aus einem Versicherungsvertrag besteht nicht, wenn der Kläger eine dauernde Beeinträchtigung von mehr als 3,30 % auf dem linken Ohr aufgrund des Unfalls nicht beweisen kann und ein Sachverständiger lediglich eine Gesamtinvalidität von 1,7 % im Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Bereich feststellt. Hinsichtlich psychischer Folgen des Unfalls kann sich der Versicherer zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 AUB 88 berufen, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht versichert sind, sofern die psychischen Beeinträchtigungen allein auf einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Unfallerlebnisses selbst beruhen und nicht auf einer organischen Schädigung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom
und
Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung
und
Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Begehrensneurose
und
Insassen-Unfallversicherung
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 244.976,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung gegen die Beklagte zu. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihm aufgrund des Unfalls vom 04.09.2010 eine dauernde Beeinträchtigung auf dem linken Ohr von mehr als 3,30 % verblieben ist. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. E in seinem Gutachten, das er aufgrund der Untersuchung des Klägers vom 24.10.2014 erstattet hat, ausgeführt, dass im Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Bereich eine Gesamtinvalidität von 1,7 % im Untersuchungszeitraum bestehe. Der Hörverlust links sei mit einem Ohrwert von 5 % zu bemessen. Wegen des Tinnitus hält der Sachverständige einen Aufschlag von 0,2 % für angemessen, so dass eine Gesamtinvalidität von 1,7 % errechnet wird.

Hinsichtlich der psychischen Folgen des Unfalls besteht kein Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da sich die Beklagte zu Recht insoweit auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 AUB 88 beruft. Danach sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht versichert. Diese Klausel ist in der vom Bundesgerichtshof getroffenen Auslegung, wonach Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2005, 32, 33). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als organische Schädigungen oder Reaktionen zu einem psychischen Leiden führen. Diese krankhaften Störungen beruhen nicht auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und daher nicht vom Ausschluss mit erfasst. Der Sachverständige Dr. F hat überzeugend ausgeführt, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers allein auf einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhen können, nicht aber auf der organischen Schädigung des Ohres. Der Kläger sei durch das Unfallerlebnis selbst psychisch beeinträchtigt worden, nicht aber durch den Tinnitus. Beim Kläger habe sich eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung ausgebildet, die auf das Unfallereignis vom 04.09.2010 zurückzuführen ist. Bei dem Unfall habe der Kläger keine hirnorganische Schädigung erlitten. Durch die Traumafolgestörung bestehe eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die zudem durch eine agoraphobische und klaustrophobische Symptomatik mitbestimmt werde, die nicht alleine auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Der Sachverständige konnte ausschließen, dass die beim Kläger bestehende Traumafolgestörung durch den Tinnitus verursacht worden ist. Eine weitere Invaliditätsleistung kam daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2015/2_O_387_13_Urteil_20150610.html - DE:LGDO:2015:0610.2O387.13.00

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