|
Ein Abfindungsvergleich, der alle Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis umfassend abgilt und nur explizit kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche ausnimmt, kann die Regressmöglichkeiten einer privaten Krankenversicherung vereiteln. Schließt der Versicherte einen solchen Vergleich ab, obwohl die Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten noch nicht auf die private Krankenversicherung übergegangen sind, verstößt er gegen das Aufgabeverbot aus § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. und verliert seinen Anspruch auf weitere Leistungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |