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Voraussetzung für den rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages und damit die Rückforderung von Leasingraten bei Mängeln ist, dass der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges "Wandlungsurteil" erstritten hat. Bei Insolvenz des Lieferanten steht dem gleich, dass die sich aus dem vollzogenen Rücktritt ergebende Forderung zur Konkurstabelle festgestellt wurde. Der Leasingnehmer muss hierfür die Berechtigung des abgetretenen Rücktrittsrechts mit dem Insolvenzverwalter klären und diesen im Falle eines Bestreitens auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches zur Tabelle verklagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |