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Im Falle sich widersprechender Gutachten darf ein Gericht den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Wegen unstreitig eingetretener Primärverletzungen ist für die Streitfrage des unfallbedingten Eintritts psychischer Folgebeeinträchtigungen die Beweismaßerleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO einschlägig. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung oder vergleichbare psychische Beeinträchtigung ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Ursache in einem bereits vor dem Kollisionsereignis vorhandenen und progredient fortentwickelten körperlichen und gesundheitlichen Zustand hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |