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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wobei die Schwacke-Liste dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, die die individuelle Drucksituation des Geschädigten nach einem Unfall berücksichtigt. Eine weitergehende Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nur bei erheblichen oder auffällig hohen Abweichungen von den Schwacke-Preisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |