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Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schädiger oder der Haftpflichtversicherer den Nachweis erbracht hat, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Es reicht die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |