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Spricht in einer Verkehrssituation ein Anscheinsbeweis für eine alleinige Unfallverursachung durch einen Verkehrsteilnehmer, der vom Straßenrand anfährt (§ 10 StVO) oder ein Wendemanöver durchführt (§ 9 Abs. 5 StVO), so haftet dieser allein für die Unfallfolgen, wenn der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden kann. Dies gilt auch, wenn der Zusammenstoß in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren oder Wendemanöver erfolgte und ein erheblicher Verkehrsverstoß des Wendenden/Anfahrenden unfallursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |