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Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf im Falle der Weigerung oder Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet hierbei keinen Ermessensspielraum, da der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |