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Es ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut festgestellt wird. In einem solchen Fall ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, da der Betroffene nicht willens und in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |