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Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen nachzuweisen. Steht dieses fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Hierbei reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. Die Vermutung der Eigentümerstellung nach § 1006 Abs. 1 BGB wird nicht durch bloße Spekulation oder aus polizeilichen Ermittlungsakten hergeleitete Bedenken widerlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |